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Bekanntmachung über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 20. Januar 2013

  1. Die Wählerverzeichnisse - zur Landtagswahl für die Wahlbezirke
    der Gemeinde Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde
    können in der Zeit vom 31. Dezember 2012 bis 4. Januar 2013 während der allgemeinen
    Öffnungszeiten
    und am 03. Januar 2013 bis 18.00 Uhr
    in der Gemeinde Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde —Bürgerservice-eingesehen werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
    Wahlberechtigte Personen haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wähler-verzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten in dem genannten Zeitraum zu überprüfen.

  2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahme-frist,
    spätestens am 4. Januar 2013 bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde
    schriftlich gestellt oder durch Erklärung zur Niederschrift gegeben werden. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 30. Dezember 2012 eine Wahlbenachrichtigung.
    Eine Person, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, dass sie ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4.1 Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
4.2 Eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
   a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat;
   b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
   c) ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Wahlscheine können bis zum 18. Januar 2013, 13 Uhr, bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.
In den Fällen der Nr. 4.2 Buchst. a) bis c) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag bis 15 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
   c) einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
   d) einen amtlichen Stimmzettelumschlag
   e) einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag.

An eine andere als die Wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden; Voraussetzung ist, dass die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebruch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich versichert, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
  1. Wahlberechtigte mit Wahlschein können an der Wahl
    durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen
    Wahlkreises

    oder
    durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Bei der Briefwahl hat die wählende Person der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,
    1. ihren Wahlschein,
    2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren Stimmzettel
    zu übermitteln. Die Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Kreiswahlleiterin oder des zuständigen Kreiswahlleiters abgegeben werden.
    Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.

Söhlde, den 19.12.2013

Gemeinde Söhlde
Der Bürgermeister

gez. Bender