Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst - und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Söhlde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 22.06.1982 (Nieders. GVBl. S. 229) und der §§ 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz) vom 08. März 1978 (Nieders. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 22. März 1990 (Nieders. GVBI. S. 10), hat der Rat der Gemeinde Söhlde in seiner Sitzung am 09. Dezember 1992 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Der Einsatz der Feuerwehr der Gemeinde Söhlde ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auf' Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
(2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen wird Kostenersatz nach dieser Satzung und ihres Tarifs erhoben. Kostenersatzpflichtig sind:
1. Hilfe- und Sachleistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind;
2. die Gestellung einer Brandsicherheitswache (§ 28 Abs. 1 NBrandSchG);
3. Ausrücken nach vorsätzlich oder grob fahrlässig grundloser Alarmierung;
4. Nachbarschaftshilfe gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes;
5. Einsatz oder Überlassung von Fahrzeugen oder Geräten mit eigenem Antrieb, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten;
6. Gestellung feuerwehrtechnischen Personals;
7. Überprüfung von Feuerlöscheinrichtungen und -geräten sowie deren Instandsetzung.
§ 2
(1) Grundlage der Kostenersatzberechnung bildet, sofern im Tarif für bestimmte Leistungen kein fester Betrag ausgewiesen ist, die Zeit der Abwesenheit von Personal und Fahrzeugen vom Feuerwehrhaus. Bei der Überlassung von Geräten wird der Kostenersatz nach der Zeit von der Übergabe bis zur Rückgabe berechnet. Bei der Berechnung wird jede angefangene halbe Stunde voll berücksichtigt. Als Mindestbetrag wird der Kostenersatz für eine halbe Stunde erhoben.
(2) Kostenersatz ist auch zu zahlen, wenn bei Eintreffen der Feuerwehr ein Einsatz nicht mehr erforderlich wird.
§ 3
Die Kostenersatzschuld entsteht in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 mit dem Tätigwerden, in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. Die Kostenersatzschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 4
Der Kostenersatzschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach § 1 Abs. 2
- Nrn. 1 und 5 bis 7 gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 3 NBrandSchG,
- Nr. 2 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 NBrandSchG,
- Nr. 3 gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 3 bzw. Nr. 4 NBrandSchG,
- Nr. 4 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG.
§ 5
Die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend, soweit dies mit der Eigenart einer Kostenersatzschuld vereinbar ist.
§ 6
Diese Satzung, einschließlich des als Anlage beigefügten Gebührentarifs, tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim in Kraft.
Söhlde, den 09. Dezember 1992
Gemeinde Söhlde
Reinecke Blase
Bürgermeister Gemeindedirektor
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst - und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Söhlde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Aufgrund der § 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) sowie der §§ 12, 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz NBrandSchG) vom 08.03.1978 in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Söhlde durch den Beschluss der 1. Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro in der Gemeinde Söhlde und zur Bereinigung des Ortsrechtes (1. EUR-Anpassungssatzung) vom 26. Juni 2001 die 1. Änderung des Gebührentarifes vom 09.12.1992 beschlossen und die Verwaltung ermächtigt den Gebührentarif im vollen Wortlaut neu zu veröffentlichen.
I. Gebühren für Personalleistungen
II. Gebühren für Sachleistungen
1. Hilfeleistungsfahrzeuge und Sonderfahrzeuge
je Stück und angefangene Halbestunde
Für die Gestellung von Fahrzeugen bei Sicherheitswachen beträgt die Tagespauschale einschließlich Besatzung je Fahrzeug 110,00 EUR
für einzelne Veranstaltungen
(Zirkus und ähnliches) 27,50 EUR
2. Motorgeräte
je Stück und angefangene Halbestunde
a) Tragkraftspritze einschließlich
saugseitigem Zubehör 8,00 EUR
b) Lichtaggregat 6,00 EUR
c) Ölpumpe 5,00 EUR
d) Tauchpumpe 5,00 EUR
e) Motorsäge 5,00 EUR
f) Spreizer 5,00 EUR
3. Atemschutzgeräte je Stück und Einsatz
a) Atemschutzmaske 5,50 EUR
b) Preßluftatmer 27,50 EUR
4. Schläuche
je Stück und Einsatz
a) Schlauch Größe A 12,50 EUR
b) Schlauch Größe B 9,00 EUR
c) Schlauch Größe C 6,00 EUR
d) Schlauch Größe D 4,00 EUR
5. Verbrauch - und Hilfsmittel
a) Ölbindemittel je Sack 30,00 EUR
b) Löschmittel
1. CO2-Löscher 6 kg je Stück 13,75 EUR
2. Pulverlöscher P 6 je Stück 22,00 EUR
3. Pulverlöscher P 12 je Stück 44,00 EUR
c) Wasserverbrauch wird je cbm zum jeweiligen Tagespreis berechnet
6. Sonstige Sachleistungen werden nach jeweiligem Tagespreis plus 10% Gemeinkostenzuschlag berechnet.
7. Gebühr gemäß Einsatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sowie zusätzliche Kosten für Personal und Gerät 150,00 EUR
Dieser Gebührentarif tritt gemäß Artikel 6 der 1. Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro in der Gemeinde Söhlde und zur Bereinigung des Ortsrechtes (1. EUR-Anpassungssatzung) vom 26. Juni 2001 am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif 09.12.1992 außer Kraft.
Söhlde, den 26. Juni 2001
Gemeinde Söhlde
Bender
Bürgermeister