Bauleitplanung der Gemeinde Söhlde:

Bebauungsplan Nr. 9 „Feuerwehr / Gewerbe Nettlingen" (Ortschaft Nettlingen)
- Satzungsbeschluss
- Inkrafttreten

Der Rat der Gemeinde Söhlde hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 den Bebauungsplan Nr. 9 „Feuerwehr / Gewerbe Nettlingen" (Ortschaft Nettlingen) mit Begründung und Umweltbericht gern. § 10 Abs. 1 des BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung einschließlich der Begründung beschlossen.

Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. 9 „Feuerwehr / Gewerbe Nettlingen" ist die Festsetzung einer „Fläche für den Gemeinbedarf" mit Zweckbestimmung „Feuerwehr" im Westen sowie die Festsetzung eines „Gewerbegebietes" im Osten. Entlang der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze ist eine Ortsrandeingrünung geplant. Das Plangebiet weist eine Gesamtgröße von rd. 0,9 ha auf.

Das Plangebiet umfasst Flächen im Nordosten von Nettlingen, nördlich der „Dingelber Straße". Der Geltungsbereich ist im nebenstehenden Übersichtsplan (s. Anlage der Bekanntmachung) mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim tritt der Bebauungsplan Nr. 9 „Feuerwehr / Gewerbe Nettlingen" in Kraft.

Die Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Söhlde (www.soehlde.de) eingesehen werden. Die Internetseite der Gemeinde ist auch über das Internetportal des Landes Niedersachsen uvp.niedersachsen.de mit dem Suchbegriff „Söhlde" zu erreichen.

Ebenso können der Bebauungsplan Nr. 9 „Feuerwehr / Gewerbe Nettlingen" im Rathaus der Gemeinde Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, während der folgenden Öffnungszeiten von der Öffentlichkeit eingesehen werden:

  • Montag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
  • Dienstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 9 „Feuerwehr / Gewerbe Nettlingen" kann Auskunft verlangt werden.

Nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 05129/ 972 - 60) können die Planungsunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Auf die nachfolgend genannten Rechtsfolgen wird gern. § 215 Abs. 2 BauGB v. 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 9 „Feuerwehr / Gewerbe Nettlingen" schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird ebenfalls hingewiesen.

Söhlde, den 27.10.2025

gez. Marienfeldt
Bürgermeister