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  1. Zahl der Ratsmitglieder

    Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder ist gem. § 32 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) auf 20 Ratsmitglieder festgesetzt.


  2. Wahlgebiet und Wahlbereiche

    Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Söhlde. Nach § 7 Abs. 1 NKWG wird die Wahl in Wahlbereichen durchgeführt. Das Wahlgebiet der Gemeinde Söhlde bildet gem. § 7 Abs. 2 NKWG einen Wahlbereich.


  3. Wahlvorschläge

    Ein Wahlvorschlag kann nach § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) und von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.

    Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere, höchstens 25 Bewerberinnen und Bewerber, enthalten.

    Der Wahlvorschlag einer wahlberechtigten Einzelperson darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.

    Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.


  4. Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag

    Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Auf die Vorschriften des § 32 Abs. 4 NKWO wird hingewiesen. Die Formblätter werden vom Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

    Diese Unterschriften sind gemäß § 21 Abs.10 Nrn. 1 bis 4 NKWG bei folgenden Parteien oder Wählergruppen nicht erforderlich:

    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands   (SPD)
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen   (CDU)
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN   (GRÜNE)
    • Freie Demokratische Partei   (FDP)
    • DIE LINKE. Niedersachsen   (DIE LINKE.)
    • Unabhängige Wählergemeinschaft Söhlde   (UWG)
    • Wählergemeinschaft Steinbrück   (WGS)


  5. Erfordernis der Wahlanzeige

    Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, d.h., die nicht

    • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag mit mindestens einer Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
    • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,

    können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Landeswahlleiter , Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen spätestens am 13. Juni 2011 (90. Tag vor der Wahl) angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft vom Landeswahlausschuss festgestellt wird.


  6. Ortsratswahlen in den Ortschaften der Gemeinde Söhlde

    In den Ortschaften werden zugleich Ortsratswahlen durchgeführt:

    Ortschaft
    (zugleich Wahlgebiet)
     Mitgliederzahl

    Höchstzahl der Bewerber

         
    Bettrum 5 10
    Feldbergen 5 10
    Groß Himstedt 5 10
    Hoheneggelsen 9 14
    Klein Himstedt 5 10
    Nettlingen 7 12
    Söhlde  9 14
    Steinbrück 5 10

    Sämtliche Ortschaften bestehen aus je einem Wahlbereich.
    Laut § 21 Abs. 9 NKWG müssen die Wahlvorschläge für die Ortsratswahl in Ortschaften bis zu 2000 Einwohner (Bettrum, Feldbergen, Groß Himstedt, Klein Himstedt, Nettlingen und Steinbrück) von mindestens 10 Wahlberechtigten und in Ortschaften bis 20.000 Einwohner (Hoheneggelsen und Söhlde) von mindestens 20 Wahlberechtigten der Ortschaften persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.


  7. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

    Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen oder einzureichen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO hingewiesen.

    Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

    • den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
    • bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese
    • bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese und
    • die Bezeichnung des Wahlgebietes und des Wahlbereichs.

    Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO aufgeführten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

    Gemäß § 21 Abs. 9 NKWG muss der Wahlvorschlag von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe bzw. von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.


  8. Einreichung der Wahlvorschläge

    Die Wahlvorschläge sind spätestens am 48. Tag vor der Wahl Montag, 25. Juli 2011, 18.00 Uhr, bei der

    Gemeinde Söhlde
    Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8
    31185 Söhlde

    einzureichen. Eine möglichst frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge ist zweckmäßig.

Söhlde, den 25.03.2011

Gemeinde Söhlde
Der Gemeindewahlleiter