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Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Mitgliedern der Wahlvorstände

Nach § 11 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und § 10 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) sind für die Wahlen am 11.09.2016 Wahlvorstände zu bilden.

Die in der Gemeinde Söhlde vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert bis zum 29.02.2016 für die Kommunalwahlen am 11.09.2016 Wahlberechtigte als Beisitzerinnen und Beisitzer und als stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlvorstände vorzuschlagen.

Ich bitte zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge gemäß § 13 Abs. 2 des NKWG ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt können nach § 13 Abs. 3 NKWG z. B.

  • die Mitglieder des Bundestags und der Bundesregierung sowie des Landtags und der Landesregierung,
  • die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
  • Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  • Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  • Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,

ablehnen.

Die Vorschläge sind schriftlich an die Gemeinde Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, zu richten.

Söhlde, den 29.01.2016

Huszar