Wahlbekanntmachung anlässlich der Kommunalwahlen
Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31.10.2016. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 11.05.2015 (in Kraft getreten am 22.05.2015 – Nds. GVBl. S. 88) festgelegt, dass die allgemeinen Neuwahlen (Kommunalwahlen) für die Wahlperiode vom 01.11.2016 bis 31.10.2021 am
Huszar
Gemeindewahlleiter
Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31.10.2016. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 11.05.2015 (in Kraft getreten am 22.05.2015 – Nds. GVBl. S. 88) festgelegt, dass die allgemeinen Neuwahlen (Kommunalwahlen) für die Wahlperiode vom 01.11.2016 bis 31.10.2021 am
11.09.2016 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
stattfinden.- Wahl des Rates der Gemeinde Söhlde
Zahl der Ratsmitglieder
Für die Gemeinde Söhlde sind gemäß § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) 20 Ratsmitglieder zu wählen.
Wahlgebiet und Wahlbereiche
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Söhlde. Nach § 7 Abs. 1 des NKWG wird die Wahl in Wahlbereichen durchgeführt. Danach ist gemäß § 7 Abs. 2 NKWG in der Gemeinde Söhlde ein Wahlbereich gebildet.
Der Wahlbereich ist in folgende 9 Wahlbezirke gegliedert:
1. Bettrum – 2. Feldbergen – 3. Groß Himstedt – 4. Hoheneggelsen – 5. Klein Himstedt – 6. Mölme – 7. Nettlingen – 8. Söhlde – 9. Steinbrück
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von wahlberechtigten Einzelpersonen (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG).
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften des § 21 NKWG sowie des § 32 NKWO entsprechen; sie sollen nach dem Muster der Anlage 5 oder 5a zu § 32 Abs. 1 NKWO eingereicht werden.
Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf höchstens 25 wählbare Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.
Zahl der (Unterstützungs-)Unterschriften für Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl müssen von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 Satz 2 Nummer 1b NKWG). Die Wahlberechtigung der Personen, die die Unterstützungsunterschrift leisten, müssen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und sind bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden (§ 32 Abs. 4 NKWO). Entsprechend ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 NKWO bereits bei der Anforderung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 1 NKWG durch die Parteien und Wählergruppen zu bestätigen.
Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag für die Wahl des Rates der Gemeinde Söhlde unterzeichnen. Entsprechendes gilt auch für die anderen stattfindenden Wahlen.
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung beizufügen, dass sie oder er in dem Wahlbereich wahlberechtigt ist, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Befreiung von der Unterschriftenerfordernis
Von der Beibringung der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG befreit:
a) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
b) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
c) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
d) Freie Demokratische Partei (FDP)
e) DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.)
f) Unabhängige Wählergemeinschaft Söhlde (UWG)
g) Wählergemeinschaft Steinbrück (WGS)
Für die Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind bei diesen Parteien und dem Einzelwahlvorschlag gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans bzw. die Unterschrift der wahlberechtigten Einzelperson ausreichend.
Wahlanzeige
Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Stz 1 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, d. h., die nicht- am Tag der Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag mit mindestens einer Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
- am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
- Ortsratswahlen in den Ortschaften der Gemeinde Söhlde
In den folgenden Ortschaften werden zeitgleich Ortsratswahlen durchgeführt:Ortschaft (zugleich Wahlgebiet) Zahl der Ortsratsmitglieder Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber Mindestzahl der Unterschriften für Wahlvorschläge Nummer des Wahlbezirks Bettrum 5 10 10 1 Feldbergen 5 10 10 2 Groß Himstedt 5 10 10 3 Hoheneggelsen 9 14 20 4 Klein Himstedt 5 10 10 5 Mölme 5 10 10 6 Nettlingen 7 12 10 7 Söhlde 9 14 20 8 Steinrück 5 10 10 9
Sämtliche Ortschaften bestehen aus je einem Wahlbereich. Die Wahlvorschläge für die Ortsratswahlen müssen, analog zur Wahl des Rates der Gemeinde Söhlde, von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Zusätzlich müssen die Wahlvorschläge entsprechend § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG in Ortschaften bis zu 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10, in Ortschaften mit 2.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 Wahlberechtigten der jeweiligen Ortschaft persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Befreiung von der Unterschriftenerfordernis
Vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit sind für alle Ortsratswahlen die zuvor aufgeführten Parteien.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten. - Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und einzureichen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen des §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO hingewiesen. - Wahlberechtigung
Zur Wahl des Rates der Gemeinde Söhlde und zur Wahl der Ortsräte in den Ortschaften der Gemeinde Söhlde ist nach § 48 Abs. 1 NKomVG berechtigt, wer Deutscher i. S. d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin/Unionsbürger) und am Wahltage- das 16. Lebensjahr vollendet hat und
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seinen Wohnsitz hat.
- Wählbarkeitsvoraussetzungen
Nach § 49 Abs. 1 des NKomVG ist wählbar, wer am Wahltage- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet seinen Wohnsitz hat und
- Deutscher i.S.d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin/Unionsbürger).
Auf die Ausschlussgründe des § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit wird verwiesen. - Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bei dem Gemeindewahlleiter, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, einzureichen.
Die Einreichungsfrist endet am Montag, 25.07.2016, 18.00 Uhr.
Ein möglichst frühzeitiges Einreichen der Wahlvorschläge wird empfohlen, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
Huszar
Gemeindewahlleiter