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Wahlbekanntmachung

  1. Am 11.09.2016 finden in der Gemeinde Söhlde folgende Kommunalwahlen statt:

    - Landratswahl, Kreiswahl, Gemeinderatswahl und Ortsratswahlen

    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Eine etwaig durchzuführende Stichwahl der Landratswahl findet am 25.09.2106 statt.

  2. Die Gemeinde Söhlde ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt:

    Wahlbezirk Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraumes

    1 Bettrum Dorfgemeinschaftshaus, Breite Str. 9
    2 Feldbergen Dorfgemeinschaftshaus, An der Bundesstraße 16
    3 Groß Himstedt Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 2
    4 Hoheneggelsen Bördehalle, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 2
    5 Klein Himstedt Dorfgemeinschaftshaus, Landstraße 19
    6 Mölme Dorfgemeinschaftshaus, Mölmer Ring 23
    7 Nettlingen Dorfgemeinschaftsraum Nettlingen, Am Park 3A
    8 Söhlde Dorfgemeinschaftshaus, Im Teiche 1
    9 Steinbrück Dorfgemeinschaftshaus, Marienweg 33

    In der Wahlbenachrichtigung, die jeder wahlberechtigten Person bis 21.08.2016 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

  3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten

    für die Wahl der Vertretungen die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung.

    für die Direktwahl zum Landrat die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jeden Bewerber zur Kennzeichnung.

  4. Jede wählende Person hat für die Wahl der Vertretung drei Stimmen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen zu den Vertretungen statt (z.B. Gemeinderatswahl und Kreiswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen.

  5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie

    bei der Wahl der Vertretungen die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber durch Ankreuzen von Feldern oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimmen gelten sollen.

    Sie kann ihre Stimmen verteilen auf

    a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
    b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
    c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
    d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
    e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,

    jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst ungültig!

    Für die Direktwahl zum Landrat hat jede wählende Person eine Stimme. Sie gibt hier ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder in anderer eindeutiger Weise den Wahlvorschlag kennzeichnet, der die Stimme erhalten soll.

  6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

  7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

  8. Wahlscheininhaber können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

    Die Briefwahl wird nach folgenden Vorschriften ausgeübt:

    a) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den/die Stimmzettel.
    b) Sie oder er legt den/die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    c) Sie oder er unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
    d) Sie oder er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
    e) Sie oder er verschließt den Wahlbriefumschlag.
    f) Sie oder er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

    Bei mehreren gleichzeitig stattfindenden Wahlen benutzt die Wählerin oder der Wähler für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

  9. Die Wahl ist öffentlich. Es hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

Söhlde, den 26.08.2016
Huszar