Hauptsatzung der Gemeinde Söhlde
Aufgrund der §§ 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Söhlde auf seiner Sitzung am 14. März 2007 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Söhlde beschlossen:
§ 1
Name und Rechtspersönlichkeit
(1) Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Gemeinde Söhlde“. Sie ist kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Hildesheim und hat ihren Sitz in der Ortschaft Söhlde.
(2) Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung.
(3) Als Teile der Gemeinde bestehen die Ortschaften Bettrum, Feldbergen, Groß Himstedt, Hoheneggelsen, Klein Himstedt, Mölme, Nettlingen, Söhlde und Steinbrück.
§ 2
Wappen und Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde führt ein Wappen. Das Wappen zeigt in Rot die silberne Kehrwiederkirche Steinbrück mit goldenem Knauf und Kreuz.
(2) Das Dienstsiegel der Gemeinde enthält das Wappen und die Umschrift „Gemeinde Söhlde, Landkreis Hildesheim“.
(3) Die Gemeindeflagge zeigt auf rotem Grund das Gemeindewappen.
(4) Eine Verwendung des Namens und des Wappens der Gemeinde ist nur mit Genehmigung zulässig.
§ 3
Vertretung des Bürgermeisters
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird bei der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde durch die stellvertretenden Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister vertreten.
§ 4
Wertgrenzen für Ratsaufgaben
(1) Der Rat beschließt über Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Ziffer 11 NGO, wenn der Vermögenswert 5.000,00 Euro übersteigt.
(2) Über Verträge der Gemeinde nach § 40 Abs. 1 Ziffer 18 NGO mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen und Ortsräten oder mit der Bürgermeisterin, dem Bürgermeister beschließt der Rat, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 5.000,00 Euro nicht übersteigt.
§ 5
Verwaltungsausschuss
Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses nicht beratend als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. Für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 26 NGO entsprechend.
§ 6
Ortsräte
(1) Es werden in den nachstehenden Ortschaften folgende Ortsräte gebildet:
Bettrum 5 Mitglieder
Feldbergen 5 Mitglieder
Groß Himstedt 5 Mitglieder
Hoheneggelsen 9 Mitglieder
Klein Himstedt 5 Mitglieder
Nettlingen 7 Mitglieder
Steinbrück 5 Mitglieder
Söhlde 9 Mitglieder
(2) Aus der Mitte des Ortsrates ist eine Vorsitzende, ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin, ein Stellvertreter zu wählen. Sie führen die Bezeichnung „Ortsbürgermeister/in“ bzw. „Stellvertretende/r Ortsbürgermeister/in“.
(3) Ratsmitglieder die in der Ortschaft wohnen oder in deren Wahlbereich die Ortschaft liegt, gehören dem Ortsrat mit beratender Stimme an.
§ 7
Aufgaben der Ortsbürgermeisterin, des Ortsbürgermeisters
(1) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister hat die Belange des Ortsrates gegenüber dem zuständigen Organ wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus dem Ortsrat aufzugreifen und an das zuständige Organ weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss hat den Ortsrat vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, zu hören.
(2) Die Ortsbürgermeisterin, der Ortsbürgermeister erfüllt unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis im Interesse einer bürgernahen Verwaltung folgende Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung:
a) Mithilfe bei statistischen Erhebungen sowie bei sonstigen Zählungen und Untersuchungen,
b) Mithilfe bei Notständen,
c) Betreuung von Senioren,
d) Organisation und Durchführung von Versammlungen auf Veranlassung der Gemeinde,
e) Verkauf von Obst an gemeindeeigenen Straßen, Wegen, Plätzen usw.
f) Organisation und Durchführung von Sammlungen,
g) Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen,
h) Überwachung aller öffentlichen Straße, Wege und Plätze der Ortschaft auf ihren verkehrssicheren Zustand,
i) Überwachung von öffentlichen Einrichtungen, Gebäuden und Grundstücken der Gemeinde,
j) Ermittlung von Gefahren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden und Meldungen an die Gemeindeverwaltung,
k) Überwachung von Lieferungen und Leistungen für Einrichtungen der Ortschaft und die Vornahme der Richtigkeitsbescheinigungen auf Rechnungen, Lieferscheinen, Lohnzetteln usw.,
l) Beteiligung an Ortsbesichtigungen und örtlichen Ermittlungen,
m) Beratung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters und der Amtsleiter/innen in Verwaltungsangelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
Das Nähere regelt eine von der Bürgermeisterin, dem Bürgermeister zu erlassende Dienstanweisung.
(3) Die Ortsbürgermeisterin, der Ortsbürgermeister kann die Übernahme von Hilfsfunktionen ablehnen und ist dann nicht in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
§ 8
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
(1) Für die Ortschaft Mölme wird eine Ortsvorsteherin bzw. ein Ortsvorsteher bestellt.
(2) Die Aufgaben der Ortsvorsteherin, des Ortsvorstehers entsprechen denen des Ortsbürgermeisters (§ 7 Abs. 1 und 2).
§ 9
Einwohnerversammlung
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. Darüber hinaus haben die Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit, während der Öffnungszeiten im Rathaus Einsicht in die genehmigten Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse zu nehmen.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen. Dazu sollen Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebiets durchgeführt werden. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.
(3) Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen auf Verlangen des Gemeinderates, eines Ortsrates, einer Ortsvorsteherin oder eines Ortsvorstehers.
(4) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, können eine Einwohnerversammlung beantragen. Der Antrag der Einwohnerinnen und Einwohner muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden und von mindestens fünf vom Hundert der in Satz 1 genannten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. Die in der Satzung zur Durchführung von Einwohneranträgen (§§ 1 und 2) getroffenen Regelungen gelten entsprechend, sofern sich aus dem Folgenden nicht etwas anderes ergibt. Bezieht sich der Antrag nicht auf das gesamte Gemeindegebiet sondern nur auf eine oder mehrere Ortschaften, berechnet sich die Zahl der Unterschriften nach der Einwohnerzahl dieser Ortschaften; es müssen mindestens 30 Unterschriften beigebracht werden.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister setzt Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt den Gemeinderat, ggf. den oder die Ortsräte sowie die Einwohnerinnen und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den Gemeinderatsmitgliedern bzw. den Ortsratsmitgliedern und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu erörtern. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(7) Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sind innerhalb von drei Monaten von dem zuständigen Organ der Gemeinde zu behandeln. Das Ergebnis der Behandlung ist in ortsüblicher Weise bekannt zugeben.
§ 10
Anregungen und Beschwerden
(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Der Bürgermeister leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die sonst zuständige Stelle weiter. Der Rat kann die Erledigung dem Verwaltungsausschuss übertragen.
(2) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde zum Gegenstand haben, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern zurückzugeben. Die Beratung eines Antrags kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist, oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Antragstellerinnen und Antragsteller über die Art der Erledigung.
(4) Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen oder Beschwerden erledigt die zuständige Stelle. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Unterrichtung des Rates.
§ 11
Bekanntmachungen
(1) Satzungen und Verordnungen sowie das Genehmigungsverfahren des Flächennutzungsplanes werden im „Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim“ bekannt gemacht.
(2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder Verordnung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie in der Gemeindeverwaltung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile in groben Zügen umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung ist auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hinzuweisen.
(3) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang im Rathaus, nachrichtlich in den Bekanntmachungskästen der betreffenden Ortschaften. Die Aushangzeit beträgt grundsätzlich eine Woche, soweit nicht eine andere Dauer vorgeschrieben oder zulässig ist.
(4) Bekanntmachungen für andere Stellen im Wege der Amtshilfe erfolgen durch Aushang im Rathaus.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft.
Söhlde, 20.03.2007
Bender
Bürgermeister
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