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Satzung der Gemeinde Söhlde für die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Bürgerbefragungen

Aufgrund des § 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Söhlde durch den Beschluss der 1. Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro in der Gemeinde Söhlde und zur Bereinigung des Ortsrechtes (1. EUR-Anpassungssatzung) vom 26. Juni 2001 die 1. Änderung der Satzung vom 03.06.1999 beschlossen und die Verwaltung ermächtigt die Satzung im vollen Wortlaut neu zu veröffentlichen.

1. Teil - Einwohnerantrag und Bürgerbegehren

§ 1
Gestaltung der Einwohneranträge

(1) Einwohneranträge bestimmen sich nach § 22 a NGO.  Die dort genannten Voraussetzungen sind entsprechend dieser Satzung umzusetzen.
(2) Die Unterschriftenlisten müssen für die Unterzeichnungen Spalten für Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum (mit Zusatz freiwillig), Anschrift der Hauptwohnung und Unterschrift vorsehen.
(3) Sollen die Vertreter ermächtigt werden, den Einwohnerantrag zurückzunehmen oder zu ändern, wenn dies für die Zulässigkeit des Begehrens notwendig erscheint, so muss dies auf den Unterschriftenlisten vermerkt sein.
(4) Eine Unterschriftenliste ist ungültig, wenn sie den Anforderungen des Abs. 1 nicht genügt.

§ 2
Überprüfung der Unterzeichnungen

Ergibt die Überprüfung, dass die erforderliche Anzahl gültiger Unterzeichnungen noch nicht erreicht ist, teilt dies die Gemeinde den Vertretern des Einwohnerantrags unverzüglich mit.  Eine Nachreichung fehlender Unterschriften ist nach Eingang des Antrags nicht mehr möglich. In diesem Fall kann aber sofort ein neuer Antrag gestellt werden.

§ 3
Beratung im Rat und Anhörungsrecht

(1) Die Beratung des Antrags im Rat muss innerhalb von drei Monaten seit seinem Eingang beginnen. Dazu genügt, dass der Rat den Antrag der Verwaltung, dem Verwaltungsausschuss oder einem Ratsausschuss zur näheren Prüfung überweist.
(2) Den Antragstellern steht ein Anhörungsrecht zu.

§ 4
Zulässigkeit von Bürgerbegehren

(1) Bürgerbegehren sind nach § 22 b Abs. 1 bis 6 NGO zulässig und in Ergänzung mit dieser Satzung zu gestalten.
(2) Die §§ 1 bis 2 dieser Satzung gelten für das Bürgerbegehren entsprechend, sofern sich aus dem Folgenden nicht etwas anderes ergibt.
(3) Die Verwendung loser Listen ohne den Text des Begehrens, die einer Liste mit Text angeheftet sind, genügt nicht.

§ 5
Kostendeckungsvorschlag

Der Kostendeckungsvorschlag muss die Höhe der Kosten der verlangten Maßnahme angeben, wobei sowohl die Angabe der Herstellungskosten als auch eventueller Folgekosten erforderlich ist. Dafür ist eine überschlägige Kostenrechnung ausreichend, die von der Antragstellerin/ dem Antragsteller mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist.  Der Deckungsvorschlag für die ermittelten Kosten muss schlüssig sein.  Bestehen Zweifel darüber, ob die Maßnahme Kosten verursacht und ist ein Kostendeckungsvorschlag nicht erfolgt, so ist den gesetzlichen Anforderungen nur dann Genüge getan, wenn das Begehren nachvollziehbar darlegt, dass durch die Maßnahme keine Kosten entstehen.

2. Teil - Bürgerentscheid und Bürgerbefragung

§ 6
Durchführung eines Bürgerentscheids

Die Durchführung eines Bürgerentscheids bestimmt sich nach den Voraussetzungen des § 22 b Abs. 7 bis 11 NGO i. V. m. den Maßgaben der folgenden Vorschriften.

§ 7
Abstimmungsgebiet

(1) Das Abstimmungsgebiet gliedert sich in Stimmbezirke.
(2) Stimmbezirke sind die Wahlbezirke in der Gemeinde, die anlässlich der jeweils letzten Kommunalwahl gebildet worden sind.

§ 8
Zeitpunkt des Bürgerentscheids

(1) Der Verwaltungsausschuss bestimmt Tag und Zeit des Bürgerentscheids.
(2) Unverzüglich nach der Bestimmung des Tages des Bürgerentscheids macht der/die Bürgermeister/in

1. den Tag des Bürgerentscheids
2. den Text der zu entscheidenden Frage und die Begründung
3. und den Deckungsvorschlag für entstehende Kosten

ortsüblich bekannt. Die Bekanntmachung kann eine Stellungnahme des zuständigen Gemeindeorgans enthalten.

§ 9
Abstimmungsleiter/in

Der/die Bürgermeister/in leitet die Abstimmung.  Er wird von dem/der allgemeinen Vertreter/in vertreten.

§ 10
Abstimmungsausschuss

(1) Der Abstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet besteht aus dem/der Bürgermeister/in als Vorsitzenden/r und den Beisitzern des für die jeweils letzte Kommunalwahl gebildeten Wahlausschusses.
(2) Der/die Bürgermeister/in macht die Zusammensetzung des Abstimmungsausschusses öffentlich bekannt.
(3) Im übrigen gelten die Regelungen des Kommunalwahlrechts für die Wahlausschüsse mit den Maßgaben dieser Satzung entsprechend.

§ 11
Abstimmungsvorstand

(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Abstimmungsvorstand gebildet. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Beisitzern des für die jeweils letzte Kommunalwahl gebildeten Wahlvorstandes. Der die Bürgermeister/in beruft den Abstimmungsvorstand.
(2) Im übrigen gelten die Regelungen des Kommunalwahlrechts entsprechend.

§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit und Kosten.

(1) Die Beisitzer des Abstimmungsausschusses und die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist jeder Abstimmungsberechtigte (auch die Unterzeichner des Bürgerbegehrens) gem. § 23 NGO verpflichtet.
(2) Für den Ersatz des Aufwandes bei der Ausübung des Ehrenamtes erhalten

- die Mitglieder des Abstimmungsausschusses je Sitzung 15,00 EUR,
- die Mitglieder der Abstimmungsvorstände 15, 00 EUR.

Notwendige Auslagen, die in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert erstattet. Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 15,00 EUR  je Stunde ersetzt.
(3) Die Kosten der Abstimmung trägt die Gemeinde.  Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

§ 13
Stimmzettel

Die Stimmzettel werden von der Gemeinde bereitgestellt. Sie enthalten die zu entscheidende Frage und lauten auf „Ja“ oder „Nein“.

§ 14
Teilnahme an der Abstimmung

(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Stimmberechtigtenverzeichnis, eingetragen ist, oder einen Stimmschein hat.
(2) Eine Abstimmung per Brief findet nicht statt.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des NKWG entsprechend.

§ 15
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten

Alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens am Tag vor der Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses eine schriftliche Benachrichtigung. Diese enthält neben den nach § 16 NKWO erforderlichen Angaben den Text der zu entscheidenden Frage und den Hinweis, dass eine Abstimmung per Brief nicht stattfindet.

§ 16
Abstimmungsbekanntmachung

Spätestens am 6. Tag vor dem Bürgerentscheid macht der/die Bürgermeister/in unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 den Tag des Bürgerentscheids, den Beginn und das Ende der Abstimmungszeit sowie den Text der zu entscheidenden Frage öffentlich bekannt: Die Bekanntmachung enthält nach Maßgabe dieser Satzung die entsprechend der NKWO vorausgesetzten Hinweise. § 38 Abs. 2 NKWO gilt entsprechend.

§ 17
Abstimmungshandlung

Für die Abstimmungshandlung gelten die Vorschriften der NKWO entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Briefwahl.  Die Stimmabgabe mit Stimmschein ist in einer gesonderten Liste zu vermerken.

§ 18
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach dem Ende der Abstimmungszeit stellt der Abstimmungsvorstand fest, wie viele gültige Stimmen zu der Abstimmungsfrage mit „Ja“ und wie viele mit „Nein“ abgegeben worden sind, sowie die ungültigen Stimmen.  Der/die Vorsitzende meldet das Ergebnis an den Abstimmungsausschuss.
(2) Der Abstimmungsausschuss stellt in gleicher Weise das Abstimmungsergebnis für das gesamte Abstimmungsgebiet fest und gibt es öffentlich bekannt.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der NKWO mit Ausnahme der Vorschriften über Briefwahlen entsprechend.

§ 19
Bürgerbefragung

Die Zulässigkeit von Bürgerbefragungen bestimmt sich nach § 22 d NGO. §§ 6 - 18 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Artikel 6 der 1. Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro in der Gemeinde Söhlde und zur Bereinigung des Ortsrechtes (1. EUR-Anpassungssatzung) vom 26. Juni 2001 am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Söhlde für die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Bürgerbefragungen vom 03.06.1999 außer Kraft.

Söhlde, den 26. Juni 2001

Gemeinde Söhlde


Bender
Bürgermeister


Hier können Sie die Satzung als PDF-Dpkument herunterladen.

Satzung der Gemeinde Söhlde für die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, etc. [PDF-Dokument: 15 kB]

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