Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen am 11.09.2011
- Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde Söhlde kann in der Zeit vom 22.08.2011 bis 26.08.2011 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde – Bürgerservice – von den wahlberechtigten Personen für ihren Wahlbezirk eingesehen werden.
Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 35 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs gemäß § 46 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes verwendet werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtnahmefrist, spätestens am 26.08.2011, bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.
- Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat spätestens am 19.08.2011 eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, muss das Wählerverzeichnis einsehen, um sicherzustellen, dass er sein Wahlrecht ausüben kann.
- Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat. Inhaber von Wahlscheinen können nur durch Briefwahl wählen.
- Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag
1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenna) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn sie bei Wohnortwechsel die ihr erteilte Wahlrechtsbescheinigung entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt;
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist
Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.
Wahlscheine können bei der Gemeinde Söhlde, Bürgerservice, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, bis zum 09.09.2011, 18.00 Uhr, beantragt werden.
Bis zum Wahltage, 11.09.2011, 15.00 Uhr, kann einen Wahlschein beantragen
1. eine nicht im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn die bereits vorstehend unter 5.1. genannten Voraussetzungen gegeben sind,
2. eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn sie schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können
Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag.
Der Wahlschein und die Briefwahluntertlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden.
- Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen an andere Personen
An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlleitung gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch im Rathaus, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind der Rückseite des Wahlscheines zu entnehmen.
Söhlde, den 12.08.2011
Gemeinde Söhlde
Der Bürgermeister
Bender