Alljährlich werden am Silvesterabend durch den unsachgemäßen bzw. fahrlässigen Umgang mit Feuerwerkskörpern Unfälle und Brände verursacht. Um diese zu vermeiden, sind die in diesem Zusammenhang bestehenden gesetzlichen Regelungen des Sprengstoffgesetzes und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zwingend zu beachten. Der Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk, früher Feuerwerksspielzeug) ist Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr gestattet. Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 28. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen werden. Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 ist auf diesen Personenkreis am Jahreswechsel auf den Zeitraum vom 31.12. und 01.01. beschränkt. Es besteht zudem ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Altersheimen, Tankanlagen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Die Verwendung von „Himmelslaternen“ ist ebenfalls verboten. Weiterhin sind folgende Hinweise zu beachten:
Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. René Marienfeldt |
| 03.12.2025 |
