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Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2026. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 25. Mai 2025 festgelegt, dass die allgemeine Neuwahl der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen für die Wahlperiode vom 01. November 2026 bis 31. Oktober 2031 am

13. September 2026 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

stattfinden wird.

1. Zahl der Ratsmitglieder

Für die Gemeinde Söhlde sind gemäß § 46 Abs. 1 NKomVG 20 Ratsmitglieder zu wählen.

2. Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Söhlde. Das Wahlgebiet ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

1-Bettrum
2-Feldbergen
3-Groß Himstedt
4 und 4.1-Hoheneggelsen
5-Klein Himstedt
6-Mölme
7-Nettlingen
8 und 8.1-Söhlde
9-Steinbrück

Jede Wahlberechtigte Person erhält bis zum 23. August 2026 eine Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis und den zuständigen Wahlbezirk.

3. Wahlberechtigung

Zur Wahl der Gemeinde- und Ortsratsmitglieder sind nach § 48 Abs. 1 NKomVG Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Söhlde bzw. der jeweiligen Ortschaft haben.

Vorn Wahlrecht ausgeschlossen sind gern. § 48 Abs.2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

4. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Nach § 49 Abs. 1 NKomVG können Personen gewählt werden, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in der Gemeinde Söhlde bzw. der jeweiligen Ortschaft haben. Die Personen dürfen nach § 49 Abs. 2 NKomVG nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

5. Wahl der Ratsmitglieder

Die Ratsmitglieder werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen für diese Wahl.

6. Wahl der Ortsratsmitglieder

In den folgenden Ortschaften werden Ortsratswahlen durchgeführt:

Ortschaft/
Wahlgebiet
Zahl der
Ortsratsmitglieder
Höchstzahl der
Bewerbenden
Mindestzahl der
Unterstützungsunterschriften
für Wahlvorschläge
Nummer des
Wahlbezirks
Feldbergen 5 10 10

2

Groß Himstedt 5 10 10 3
 Hoheneggelsen 10  4 und 4.1 
 Klein Himstedt 10  10 
 Mölme 10  10 
 Nettlingen 12  10 
 Söhlde 20  8 und 8.1 
 Steinbrück 10  10 

Sämtliche Ortschaften bestehen aus je einem Wahlbereich.

7. Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können ab sofort eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag gilt nach § 21 Abs. 3 NKWG nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

Ein Wahlvorschlag kann gern. § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Art. 21 GG, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf für den Gemeinderat gern. § 21 Abs. 4 NKWG mehrere, höchstens 25 Bewerbende enthalten. Die Reihenfolge der Bewerbenden muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. In den Wahlvorschlag einer Partei darf gern. § 21 Abs. 7 NKWG nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gern gern. § 21 Abs. 5 NKWG den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.

8. Wahlanzeige

Parteien, die bisher weder im Nds. Landtag, noch mit einer über einen Wahlvorschlag dieser Partei in Niedersachsen gewählten Person im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Wahl vorab dem Nds. Landeswahlleiter anzeigen, um Wahlvorschläge einreichen zu dürfen. Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen keine Wahlanzeige einreichen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland (AfD Niedersachsen)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die Linke (Die Linke)

Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2026 (90Tage vor der Wahl) dem Nds. Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben. Der Wahlbeteiligungsanzeige sind ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Der Landeswahlausschuss trifft die Feststellung, welche Vereinigungen als Partei anzuerkennen sind und Wahlvorschläge einreichen dürfen.

9. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Nach den §§ 21 ff. und der §§ 32 ff. NKWO müssen die Wahlvorschläge folgendes enthalten:

  • Den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
  • Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese,
  • Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese und
  • Die Bezeichnung des Wahlgebiets.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO benannten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt (auch über die Homepage www.soehlde.de erhältlich).

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.

Auf dem Wahlvorschlag sollen nach § 21 Abs. 11 NKWG zwei Vertrauenspersonen benannt sein. Fehlt diese Angabe, so gelten die Unterzeichnenden nach § 21 Abs. 9 S. 1 NKWG als Vertrauensperson.

10. Unterstützungsunterschriften

Der Wahlvorschlag für den Gemeinderat muss nach § 22 NKWG von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person (Zeitpunkt der Unterzeichnung) darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Die Formblätter werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Unterschriften sind gern. § 45 d Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 Nr. 1-4 NKWG nicht erforderlich, für den Gemeinderat:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die Linke (Die Linke)
  • Die Unabhängigen in Söhlde (UWG Söhlde)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Einzelwahlvorschlag Ptok

für die Ortsräte:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die Linke (Die Linke)
  • Einzelwahlvorschlag Langkop und Erim (nur für Feldbergen)
  • Einzelwahlvorschlag Kresse und Sturm (nur für Klein Himstedt)
  • Wählergruppe Mölme - Mölme (nur für Mölme)
  • Wählergemeinschaft für Steinbrück - WGS (nur für Steinbrück)

11. Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind bei der Gemeindewahlleitung, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am Montag, 20. Juli 2026 um 18 Uhr.

gez. Bauer
Gemeindewahlleiter