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Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2026. Der Rat der Gemeinde Söhlde hat in seiner Sitzung am 16. September 2025 beschlossen, dass die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters für die Wahlperiode vom 01.November 2026 bis 31. Oktober 2034 am

13. September 2026 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

stattfinden wird.

1. Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Söhlde. Das Wahlgebiet ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

1-Bettrum
2-Feldbergen
3-Groß Himstedt
4 und 4.1-Hoheneggelsen
5-Klein Himstedt
6-Mölme
7-Nettlingen
8 und 8.1-Söhlde
9-Steinbrück

Jede Wahlberechtigte Person erhält bis zum 23. August 2026 eine Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis und den zuständigen Wahlbezirk.

2. Wahlberechtigung

Zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind nach § 48 Abs. 1 NKomVG Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Söhlde haben.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gem. § 48 Abs.2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

3. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Nach § 80 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NKomVG können Personen gewählt werden, die am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch keine 67 Jahre alt sind, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und die jederzeit die Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik einzutreten. Die Personen dürfen nach § 49 Abs. 2 NKomVG nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

4. Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist nach § 80 Abs. 5 NKomVG hauptamtlich als Beamtin oder Beamter auf Zeit tätig. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet.

Die Wahl erfolgt durch die Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

Es gilt der Grundsatz der Mehrheitswahl. Gibt es mehrere zugelassene Wahlvorschläge, ist als Bürgermeisterin oder Bürgermeister gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person diese Voraussetzungen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Gemeindewahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeindewahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder, wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl durchzuführen ist.

Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlage, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält die vorgeschlagene Person nicht die erforderlichen Stimmen, wird eine neue Direktwahl durchgeführt. Der Wahlausschuss stellt fest, ob die Person gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl durchzuführen ist.

5. Stichwahl

Für den Fall, dass eine Stichwahl durchzuführen ist, findet diese am

27. September 2026 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

statt.

6. Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können ab sofort eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag kann gern. § 45 d i.V.m. § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Art. 21 des GG, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.

Auf dem Einzelwahlvorschlag können Einzelpersonen sich selbst oder eine andere Person für die Wahl vorschlagen. Eine wählbare Einzelperson kann sich gern. § 45 d Abs. 2 NKWG auch dann vorschlagen, wenn sie nicht walberechtigt ist.

Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 45 a i.V.m. § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.

7. Wahlanzeige

Parteien, die bisher weder im Nds. Landtag, noch mit einer über einen Wahlvorschlag dieser Partei in Niedersachsen gewählten Person im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Wahl vorab dem Nds. Landeswahlleiter anzeigen, um Wahlvorschläge einreichen zu dürfen. Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen keine Wahlanzeige einreichen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland (AfD Niedersachsen)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die Linke (Die Linke)

Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2026 (90 Tage vor der Wahl) dem Nds. Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben. Der Wahlbeteiligungsanzeige sind ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Der Landeswahlausschuss trifft die Feststellung, welche Vereinigungen als Partei anzuerkennen sind und Wahlvorschläge einreichen dürfen.

8. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Nach den §§ 21 ff. und § 45 d NKWG sowie der §§ 32 ff. NKWO müssen die Wahlvorschläge folgendes enthalten:

  • Den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
  • Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese,
  • Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese und
  • Die Bezeichnung des Wahlgebiets.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 30 Abs. 5 NKWO benannten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt (auch über die Homepage www.soehlde.de erhältlich).

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten aber wählbaren Einzelperson von dieser selbst unterzeichnet sein.

9. Unterstützungsunterschriften

Der Wahlvorschlag muss nach § 45 d Abs. 3 NKWG von mindestens 60 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person (Zeitpunkt der Unterzeichnung) darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Die Formblätter werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Unterschriften sind gern. § 45 d Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 Nr. 1-4 NKWG nicht erforderlich bei folgenden Parteien oder Wählergruppen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland — Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die Linke (Die Linke)
  • Die Unabhängigen in Söhlde (UWG Söhlde)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)

Unterstützungsunterschriften sind zudem für den bisherigen Amtsinhaber nicht erforderlich.

10. Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind bei der Gemeindewahlleitung, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am Montag, 20. Juli 2026 um 18 Uhr.

gez. Bauer
Gemeindewahlleiter

24.02.2026