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Bekanntmachung

über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen am 11.09.2016

I. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde Söhlde kann in der Zeit vom 22.08.2016 bis 26.08.2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde – Bürgerservice – von den wahlberechtigten Personen für ihren Wahlbezirk eingesehen werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach §§ 51 oder 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs gemäß § 46 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes verwendet werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. – Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. -

II. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtnahmefrist, spätestens am 26.08.2016, bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wird spätestens am 21.08.2016 eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, muss das Wählerverzeichnis einsehen, um sicherzustellen, dass er sein Wahlrecht ausüben kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat. Inhaber von Wahlscheinen können nur durch Briefwahl wählen.

Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag

1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

   a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn sie bei Wohnortwechsel die ihr erteilte Wahlrechtsbescheinigung entschuldbar erst nach  Ablauf der Antragsfrist vorlegt;

  b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernm&

Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

Wahlscheine können bei der Gemeinde Söhlde, Bürgerservice, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, bis zum 09.09.2016, 13.00 Uhr, beantragt werden.

Bis zum Wahltage, 11.09.2016, 15.00 Uhr, kann einen Wahlschein beantragen

1. eine nicht im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn die bereits vorstehend genannten Voraussetzungen gegeben sind,

2. eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn sie schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

III. Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen an andere Personen

An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein rechtzeitig an die Gemeindewahlleitung gesandt werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind der Rückseite des Wahlscheines zu entnehmen.