Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige beantragen

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Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige oder als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten, richten sich die Voraussetzungen für die  Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht Ihres Heimatstaates.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.

Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates vorlegen. Mit diesem bestätigt die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem dort geltenden Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen.

Für gleichgeschlechtliche Eheschließungen gelten besondere gesetzliche Regelungen. Maßgeblich ist hier grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird. Wird die Ehe in Deutschland geschlossen, gilt deutsches Recht. Daher ist kein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erforderlich.

Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese vor.

Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben.

Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Angehörige von Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
  • Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies aber objektiv unmöglich ist. Dies gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind, zum Beispiel, wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten. 

Sie benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und keine Befreiung, wenn sie zur folgenden Personengruppe gehören: 

  • Anerkannte Asylberechtigte, 
  • ausländische Geflüchtete, 
  • heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie 
  • Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland. 

Ihr Status muss durch einen entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.

Wenn Sie eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts anstelle der zuständigen Behörde Ihres Heimatstaates, ob der Eheschließung nach dem dort geltenden Recht Hindernisse entgegenstehen oder Voraussetzungen fehlen. Darüber hinaus dürfen auch nach deutschem Recht keine Ehehindernisse bestehen. Dabei kann beispielsweise geprüft werden, ob frühere Ehen wirksam aufgelöst wurden.

Teaser

Wenn Sie als Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland heiraten möchten und Ihr Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, können Sie eine Befreiung von der Vorlage dessen beantragen.

Voraussetzungen

Um eine Befreiung von der Vorlage oder dem Nachweis eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben die Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet. 
  • Es dürfen keine Ehehindernisse nach deutschem Recht bestehen. Dies ist insbesondere der Fall,
    • wenn eine der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, bereits mit einer dritten Person verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt,
    • wenn die Personen in gerader Linie miteinander verwandt oder voll- beziehungsweise halbbürtige Geschwister sind,
    • wenn eine frühere Ehe nicht wirksam aufgelöst wurde oder
    • wenn zwischen den Personen ein Adoptionsverhältnis besteht.

Formulare

nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung sind die erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere:

  • ein gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass, Personalausweis oder ein anderes geeignetes Ausweisdokument),
  • Nachweise über die Staatsangehörigkeit, Abstammung und den Familienstand,
  • gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung früherer Ehen oder Lebenspartnerschaften (z. B. Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Abschrift aus dem Eheregister oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk),
  • aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen des deutschen Meldeamts mit Angabe des Familienstandes für beide Verlobte, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben sowie
  • Verdienstnachweise beider Verlobten, aus denen sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben, zur Festsetzung der Gebühr für die gerichtliche Entscheidung.

Für ausländische Verlobte, die sich noch im Ausland aufhalten, ist in der Regel zusätzlich eine von der zuständigen Heimatbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung mit deutscher Übersetzung vorzulegen.

Die vorzulegenden Urkunden dürfen bei der Vorlage beim Standesamt grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein. Je nach Einzelfall können weitere Urkunden oder Nachweise erforderlich sein. Das Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind und in welcher Form ausländische Urkunden (z. B. mit Apostille oder Legalisation) anerkannt werden können.

Kosten

Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO).

Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB fallen fixe Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.

Soweit ausländisches Recht zu prüfen ist, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro je zu prüfender ausländischer Rechtsordnung an.

Bei der Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es keiner Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG bedarf, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.

Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.

Erfolgt im Zusammenhang mit einem Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses eine Vorprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen, fallen hierfür zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an, sofern keine Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist.

Frist

Für die Antragstellung gibt es keine gesetzliche Frist. Berücksichtigen Sie jedoch die Bearbeitungszeit des Verfahrens bei der Planung Ihrer Eheschließung.

Die erteilte Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.

Verfahrensablauf

Sie können den Befreiungsantrag nur über das Standesamt stellen. Auch Vor- und Sachstandsanfragen müssen Sie nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt richten.

  • Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
  • Beantragen Sie dort die Befreiung von der Vorlage/ Nachweis des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck). Eine Antragstellung unmittelbar beim Oberlandesgericht ist nicht möglich. Das Standesamt ist Ihr alleiniger Ansprechpunkt im Befreiungsverfahren.
  • Die Standesbeamtin beziehungsweise der Standesbeamte bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
  • Das Standesamt leitet Ihren Antrag mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das zuständige Oberlandesgericht weiter.
  • Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Oberlandesgerichts prüft an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt.
  • Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie außerdem einen Kostenbescheid. Bitte zahlen Sie die darin festgesetzten Gebühren.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Wird die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht erteilt, können Sie beim zuständigen Amtsgericht gemäß § 49 des Personenstandsgesetzes (PStG) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.10.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung