Wahlen

Die Wahlen sind ein zentrales Element der Demokratie. Sie ermöglichen es den Bürger*innen, ihre politischen Wünsche und Bedürfnisse auszudrücken und Einfluss auf die politischen Entscheidungen auf Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalebene zu nehmen. Die Wahlen finden in der Regel an einem Sonntag statt, und alle wahlberechtigten Bürger*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Teilnahme berechtigt. Bei Kommunalwahlen sind bereits Bürger*innen wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  • Landtagwahlen: Alle fünf Jahre wählen die niedersächsischen Bürger*innen den Landtag, das Parlament des Bundeslandes. Der Landtag entscheidet über Gesetze, die nur in Niedersachsen gelten, und kontrolliert die Arbeit der Landesregierung. Bei der Wahl wird ein neues Parlament gewählt, das den Ministerpräsidenten bestimmt und die Regierung stellt.

  • Kommunalwahlen: Hier wählen die Bürger*innen die Vertreter für die Städte, Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen. Kommunalwahlen finden ebenfalls alle fünf Jahre statt und bestimmen die Zusammensetzung von Stadträten, Gemeinderäten und Kreistagen. Diese Gremien sind für viele lokale Entscheidungen zuständig, etwa in den Bereichen Bildung, Infrastruktur oder soziale Leistungen. Bei den Kommunalwahlen werden in der Regel auch die Bürgermeister*innen un d Landräte gewählt. 

  • Europawahlen und Bundestagswahlen: Auch wenn sie nicht ausschließlich auf Niedersachsen beschränkt sind, nehmen die Niedersachsen an der Wahl des Europäischen Parlaments und des Deutschen Bundestages teil, um Vertreter auf überregionaler Ebene zu wählen.

Hier finden Sie Bekanntmachungen zu den aktuell bevorstehenden oder vor kurzem gelaufenen Wahlen:

Kommunalwahlen in Niedersachsen am 13.09.2026

Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Söhlde am 13. September 2026

1. Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Söhlde. Das Wahlgebiet ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

1-Bettrum
2-Feldbergen
3-Groß Himstedt
4 und 4.1-Hoheneggelsen
5-Klein Himstedt
6-Mölme
7-Nettlingen
8 und 8.1-Söhlde
9-Steinbrück

Jede Wahlberechtigte Person erhält bis zum 23. August 2026 eine Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis und den zuständigen Wahlbezirk.

2. Wahlberechtigung

Zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind nach § 48 Abs. 1 NKomVG Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Söhlde haben.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gem. § 48 Abs.2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

3. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Nach § 80 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NKomVG können Personen gewählt werden, die am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch keine 67 Jahre alt sind, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und die jederzeit die Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik einzutreten. Die Personen dürfen nach § 49 Abs. 2 NKomVG nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

4. Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist nach § 80 Abs. 5 NKomVG hauptamtlich als Beamtin oder Beamter auf Zeit tätig. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet.

Die Wahl erfolgt durch die Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

Es gilt der Grundsatz der Mehrheitswahl. Gibt es mehrere zugelassene Wahlvorschläge, ist als Bürgermeisterin oder Bürgermeister gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person diese Voraussetzungen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Gemeindewahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeindewahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder, wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl durchzuführen ist.

Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlage, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält die vorgeschlagene Person nicht die erforderlichen Stimmen, wird eine neue Direktwahl durchgeführt. Der Wahlausschuss stellt fest, ob die Person gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl durchzuführen ist.

5. Stichwahl

Für den Fall, dass eine Stichwahl durchzuführen ist, findet diese am

27. September 2026 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

statt.

6. Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können ab sofort eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag kann gern. § 45 d i.V.m. § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Art. 21 des GG, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.

Auf dem Einzelwahlvorschlag können Einzelpersonen sich selbst oder eine andere Person für die Wahl vorschlagen. Eine wählbare Einzelperson kann sich gern. § 45 d Abs. 2 NKWG auch dann vorschlagen, wenn sie nicht walberechtigt ist.

Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 45 a i.V.m. § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.

7. Wahlanzeige

Parteien, die bisher weder im Nds. Landtag, noch mit einer über einen Wahlvorschlag dieser Partei in Niedersachsen gewählten Person im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Wahl vorab dem Nds. Landeswahlleiter anzeigen, um Wahlvorschläge einreichen zu dürfen. Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen keine Wahlanzeige einreichen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland (AfD Niedersachsen)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die Linke (Die Linke)

Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2026 (90 Tage vor der Wahl) dem Nds. Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben. Der Wahlbeteiligungsanzeige sind ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Der Landeswahlausschuss trifft die Feststellung, welche Vereinigungen als Partei anzuerkennen sind und Wahlvorschläge einreichen dürfen.

8. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Nach den §§ 21 ff. und § 45 d NKWG sowie der §§ 32 ff. NKWO müssen die Wahlvorschläge folgendes enthalten:

  • Den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
  • Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese,
  • Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese und
  • Die Bezeichnung des Wahlgebiets.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 30 Abs. 5 NKWO benannten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt (auch über die Homepage www.soehlde.de erhältlich).

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten aber wählbaren Einzelperson von dieser selbst unterzeichnet sein.

9. Unterstützungsunterschriften

Der Wahlvorschlag muss nach § 45 d Abs. 3 NKWG von mindestens 60 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person (Zeitpunkt der Unterzeichnung) darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Die Formblätter werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Unterschriften sind gern. § 45 d Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 Nr. 1-4 NKWG nicht erforderlich bei folgenden Parteien oder Wählergruppen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland — Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die Linke (Die Linke)
  • Die Unabhängigen in Söhlde (UWG Söhlde)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)

Unterstützungsunterschriften sind zudem für den bisherigen Amtsinhaber nicht erforderlich.

10. Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind bei der Gemeindewahlleitung, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am Montag, 20. Juli 2026 um 18 Uhr.

gez. Bauer
Gemeindewahlleiter

Wahlbekanntmachung anlässlich der Kommunalwahl am 13. September 2026 - Gemeinderats- und Ortsratswahl -

1. Zahl der Ratsmitglieder

Für die Gemeinde Söhlde sind gemäß § 46 Abs. 1 NKomVG 20 Ratsmitglieder zu wählen.

2. Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Söhlde. Das Wahlgebiet ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

1-Bettrum
2-Feldbergen
3-Groß Himstedt
4 und 4.1-Hoheneggelsen
5-Klein Himstedt
6-Mölme
7-Nettlingen
8 und 8.1-Söhlde
9-Steinbrück

Jede Wahlberechtigte Person erhält bis zum 23. August 2026 eine Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis und den zuständigen Wahlbezirk.

3. Wahlberechtigung

Zur Wahl der Gemeinde- und Ortsratsmitglieder sind nach § 48 Abs. 1 NKomVG Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Söhlde bzw. der jeweiligen Ortschaft haben.

Vorn Wahlrecht ausgeschlossen sind gern. § 48 Abs.2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

4. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Nach § 49 Abs. 1 NKomVG können Personen gewählt werden, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in der Gemeinde Söhlde bzw. der jeweiligen Ortschaft haben. Die Personen dürfen nach § 49 Abs. 2 NKomVG nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

5. Wahl der Ratsmitglieder

Die Ratsmitglieder werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen für diese Wahl.

6. Wahl der Ortsratsmitglieder

In den folgenden Ortschaften werden Ortsratswahlen durchgeführt:

Ortschaft/
Wahlgebiet
Zahl der
Ortsratsmitglieder
Höchstzahl der
Bewerbenden
Mindestzahl der
Unterstützungsunterschriften
für Wahlvorschläge
Nummer des
Wahlbezirks
Feldbergen 5 10 10

2

Groß Himstedt 5 10 10 3
 Hoheneggelsen 10  4 und 4.1 
 Klein Himstedt 10  10 
 Mölme 10  10 
 Nettlingen 12  10 
 Söhlde 20  8 und 8.1 
 Steinbrück 10  10 

Sämtliche Ortschaften bestehen aus je einem Wahlbereich.

7. Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können ab sofort eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag gilt nach § 21 Abs. 3 NKWG nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

Ein Wahlvorschlag kann gern. § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Art. 21 GG, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf für den Gemeinderat gern. § 21 Abs. 4 NKWG mehrere, höchstens 25 Bewerbende enthalten. Die Reihenfolge der Bewerbenden muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. In den Wahlvorschlag einer Partei darf gern. § 21 Abs. 7 NKWG nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gern gern. § 21 Abs. 5 NKWG den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.

8. Wahlanzeige

Parteien, die bisher weder im Nds. Landtag, noch mit einer über einen Wahlvorschlag dieser Partei in Niedersachsen gewählten Person im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Wahl vorab dem Nds. Landeswahlleiter anzeigen, um Wahlvorschläge einreichen zu dürfen. Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen keine Wahlanzeige einreichen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland (AfD Niedersachsen)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die Linke (Die Linke)

Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2026 (90Tage vor der Wahl) dem Nds. Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben. Der Wahlbeteiligungsanzeige sind ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Der Landeswahlausschuss trifft die Feststellung, welche Vereinigungen als Partei anzuerkennen sind und Wahlvorschläge einreichen dürfen.

9. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Nach den §§ 21 ff. und der §§ 32 ff. NKWO müssen die Wahlvorschläge folgendes enthalten:

  • Den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
  • Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese,
  • Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese und
  • Die Bezeichnung des Wahlgebiets.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO benannten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt (auch über die Homepage https://www.soehlde.de erhältlich).

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.

Auf dem Wahlvorschlag sollen nach § 21 Abs. 11 NKWG zwei Vertrauenspersonen benannt sein. Fehlt diese Angabe, so gelten die Unterzeichnenden nach § 21 Abs. 9 S. 1 NKWG als Vertrauensperson.

10. Unterstützungsunterschriften

Der Wahlvorschlag für den Gemeinderat muss nach § 22 NKWG von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person (Zeitpunkt der Unterzeichnung) darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Die Formblätter werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Unterschriften sind gern. § 45 d Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 Nr. 1-4 NKWG nicht erforderlich, für den Gemeinderat:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die Linke (Die Linke)
  • Die Unabhängigen in Söhlde (UWG Söhlde)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Einzelwahlvorschlag Ptok

für die Ortsräte:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Die Linke (Die Linke)
  • Einzelwahlvorschlag Langkop und Erim (nur für Feldbergen)
  • Einzelwahlvorschlag Kresse und Sturm (nur für Klein Himstedt)
  • Wählergruppe Mölme - Mölme (nur für Mölme)
  • Wählergemeinschaft für Steinbrück - WGS (nur für Steinbrück)

11. Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind bei der Gemeindewahlleitung, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am Montag, 20. Juli 2026 um 18 Uhr.

gez. Bauer
Gemeindewahlleiter

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Mitgliedern der Wahlvorstände

Die in der Gemeinde Söhlde vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert bis zum 16. Februar 2026 für die Kommunalwahlen am 12. September 2026 Wahlberechtigte als Beisitzer*innen und als stellvertretende Beisitzer*innen der Wahlvorstände vorzuschlagen.

Ich bitte zu beachten, dass Wahlbewerber*innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge gemäß § 13 Abs. 2 des NKWG ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nach den in § 13 Abs. 3 NKWG genannten Gründen abgelehnt werden.

Die Vorschläge sind schriftlich an die Gemeinde Söhlde, Bürgerservice, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, zu richten.


gez. Bauer

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses

Ich bitte zu beachten, dass Wahlbewerber*innen, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge gemäß § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nach den in § 13 Abs. 3 NKWG genannten Gründen abgelehnt werden.

Die Vorschläge sind schriftlich an die Gemeinde Söhlde, Gemeindewahlleiter, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, zu richten.


gez. Bauer

Bekanntgabe der Gemeindewahlleitung

Gemäß § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) wird hiermit die Gemeindewahlleitung zur Kommunalwahl 2026 bekannt gemacht:

Wahlleitung:
Sebastian Bauer
Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde
Telefon: 05129 972 60

Stellvertretende Wahlleitung:
Jasmin Bänsch
Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde
Telefon: 05129 972 11

gez. Marienfeldt

Formulare und Vordrucke zu der Kommunalwahl in Niedersachsen am 13.09.2026

Ortsratswahl Bettrum am 14.12.2025

Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Söhlde zur Feststellung des Ergebnisses der einzelnen Neuwahl des Ortsrates Bettrum

Am Dienstag, den 16.12.2025, 15.00 Uhr

findet im Dorfgemeinschaftshaus, Breite Straße 9 in Bettrum

die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Söhlde zur Feststellung des Ergebnisses der einzelnen Neuwahl des Ortsrates Bettrum statt.

Die Sitzung ist öffentlich, jede/r hat Zutritt.

Tagesordnung

  1. Feststellung des Gesamtergebnisses
  2. Feststellung der Verteilung der Sitze für den Ortsrat
  3. Feststellung der Ersatzpersonen für den Ortsrat

Marienfeldt