Richtlinie der Gemeinde Söhlde zur Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo")
Aufgrund des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 – VORIS 20300 -), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) hat der Rat der Gemeinde Söhlde in seiner Sitzung vom 10.09.2026 folgende Richtlinien beschlossen:
Präambel
Die Gemeinde Söhlde verfolgt das Ziel, zusätzlichen Wohnraum unter Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu schaffen.
Die Richtlinie dient der einheitlichen Anwendung des § 246e BauGB („Bau-Turbo“) und soll sicherstellen, dass beschleunigte Zulassungsverfahren im Einklang mit den Zielen der Gemeindeentwicklung, des Umwelt- und Freiraumschutzes sowie der kommunalen Planungshoheit erfolgen.
§ 1
Anwendbarkeit
Der „Bau-Turbo“ ist nur dann anwendbar, wenn die normalen Zulassungsinstrumente des Bauplanungsrechts nicht greifen. Die Herleitung der jeweiligen Regelungen ergibt sich aus der Begründung (Anlage 1).
§ 2
Primärzweck
Der Primärzweck des Vorhabens muss die Realisierung von Wohnnutzung darstellen.
§ 3
Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung müssen eingehalten werden.
§ 4
Einfügen in die nähere Umgebung
Bei der Entscheidung über die Zustimmung ist zu berücksichtigen, ob sich das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Höhe baulicher Anlagen (z.B. Traufe, First) und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
§ 5
Anwendbarkeit auf Grünflächen, Parkanlagen, Schutzgebiete oder Kompensationsflächen
(1) Der „Bau-Turbo“ findet keine Anwendung auf Flächen, die in Bauleitplänen (Bebauungspläne und Flächennutzungsplan) ausschließlich als Grünfläche, Parkanlage, Schutzgebiet (z. B. Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil) oder Kompensationsfläche ausgewiesen bzw. festgesetzt, per Baulast oder im Grundbuch gesichert sind oder städtebaulich erkennbar als solche ausgestaltet sind.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Flächen nur teilweise betroffen sind, und das Vorhaben ansonsten überwiegend im Zusammenhang mit Flächen nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB (im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) oder § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) geplant ist, kann es im Einzelfall zugelassen werden.
§ 6
Anwendbarkeit in Gewerbe- und Industriegebieten
In Gewerbe- und Industriegebieten findet der „Bau-Turbo“ keine Anwendung.
§ 7
Anwendung im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches
Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) findet der „Bau-Turbo“ grundsätzlich keine Anwendung.
§ 8
Anwendung auf landwirtschaftlichen Flächen
(1) Im Einzelfall kann der „Bau-Turbo“ mit entsprechender Begründung und bei Berücksichtigung der folgenden Bedingungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen angewendet werden.
(2) Wohnungsbauvorhaben sind auf landwirtschaftlichen genutzten Flächen nur zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit Gebieten nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB (im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) oder § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) stehen und aufgrund ihrer Lage, Parzellengröße oder Beschaffenheit nicht mehr für eine landwirtschaftliche Nutzung zugänglich oder geeignet sind.
(3) Eine Bebauung ist nur zulässig, sofern damit keine negativen Auswirkungen auf den Erhalt der landwirtschaftlichen Flächen und die Funktion des landwirtschaftlichen Produktionsraumes verbunden sind.
§ 9
Anwendung in (faktischen) Mischgebieten
Bei der Anwendung des „Bau-Turbos“ in (faktischen) Mischgebieten sind die gesunden Wohn -und Arbeitsverhältnisse sowie die wirtschaftlichen Interessen der im Plangebiet ansässigen Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.
§ 10
Erschließung
Die verkehrliche und technische Erschließung für die Vorhaben muss im Sinne der §§ 30 und 34 BauGB öffentlich – rechtlich gesichert sein.
§ 11
Berücksichtigung des sonstigen öffentlichen (Fach-) Rechtes
Vorhaben müssen neben dem Baurecht auch dem sonstigen öffentlichen (Fach-) Recht entsprechen.
§ 12
Erhebliche Umweltauswirkungen
Bei Anwendung des „Bau-Turbos“ ist durch die Antragstellenden mittels Prüfung des § 246e Abs. 1 S. 2 BauGB nachzuweisen, ob voraussichtlich keine bzw. welche zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
§ 13
Vorhabenbezogener städtebaulicher Vertrag
Bei Vorhaben mit mindestens drei Wohneinheiten ist grundsätzlich ein – jeweils vorhabenbezogener – städtebaulicher Vertrag zwischen den Antragstellenden und der Gemeinde Söhlde zu schließen, soweit dieses rechtlich erforderlich oder städtebaulich geboten ist. Der städtebauliche Vertrag sieht eine Bauverpflichtung innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Vertrages vor.
§ 14
Organzuständigkeit
Über die Erteilung der Zustimmung nach § 36a BauGB entscheidet der Bürgermeister. Davon unbenommen ist die Möglichkeit, dass sich die politischen Gremien im Rahmen ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Kompetenzen (z. B. § 58 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 NKomVG) Einzelvorhaben zur Entscheidung heranziehen.
§ 15
Berichtspflicht
(1) Bis zum Ablauf der Befristung für den § 246e BauGB, derzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2030, berichtet der Bürgermeister in jedem Verwaltungsausschuss über Antragstellungen / Vorhaben mit Anwendung des „Bau-Turbos“.
(2) Soweit sich das Ablaufdatum für die Anwendung des § 246e BauGB verändert, gilt die Berichtspflicht bis zum jeweils neuen Ablaufdatum der Regelung fort.
§ 16
Fortschreibung der Richtlinie
Diese Richtlinie ist auf Grundlage von gesetzlichen Änderungen oder Rechtsprechung unter Wahrung der kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten auf dem aktuellen Rechtsstand zu halten und fortzuschreiben.
§ 17
Gültigkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrem Beschluss durch den Rat der Gemeinde Söhlde in Kraft. Sie gilt bis zum Auslaufen der Regelung des § 246e BauGB, derzeit 31.12.2030. Soweit sich das Ablaufdatum der Regelung verändert, gilt die Richtlinie bis zum jeweils neuen Ablaufdatum der Regelung fort.
Anlage: Begründung
31185 Söhlde, 11.09.2026
gez. René Marienfeldt
Bürgermeister