Wahlbekanntmachung

  1. Am 13.09.20265, von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, finden in der Gemeinde Söhlde
    die Kommunalwahlen
    statt.

  2. Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23.08.2026 übersandt worden sind.

  3. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen/Bewerber und jeweils drei Felder für jede Gesamtliste, für jede Listenbewerberin/jeden Listenbewerber und für jede Einzelbewerberin/jeden Einzelbewerber zur Kennzeichnung; bei der Wahl des Landrates sowie der Wahl des Bürgermeisters ein Feld für jeden Bewerber.

  4. Jede Wählerin /Jeder Wähler hat drei Stimmen für die Kreiswahl, drei Stimmen für die Gemeindewahl, drei Stimmen für die Ortsratswahl, eine Stimme für die Wahl des Landrates sowie eine Stimme für die Wahl des Bürgermeisters.

  5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.

    Sie kann

    1. bei der Wahl des Kreistages sowie des Gemeinde- bzw. Ortsrates jeweils bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf

    a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen
    b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
    c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
    d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
    e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,

    insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig!

    2. bei der Wahl des Landrates sowie der Wahl des Bürgermeisters lediglich eine Stimme für einen Bewerber abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig! Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, ist eindeutig kenntlich zu machen, ob mit "Ja" oder "Nein" gestimmt wird.

  6. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

  7. Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

  8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Kreis- und Gemeindewahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

    Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

    a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre/n Stimmzettel der Wahl/en, für die sie wahlberechtigt ist.
    b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
    d) Sie legt den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag.
    e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
    f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der zuständigen Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nach Eingang bei der Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden.
    Auch bei gleichzeitiger Wahlberechtigung für die Kreis-, Gemeinde- und Ortsratswahlen sowie die Wahl des Landrates und die Wahl des Bürgermeisters benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen weißen Stimmzettelumschlag und nur einen roten Wahlbriefumschlag.

  9. Erhält bei der Direktwahl des Landrates von mehreren Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zu der jeweiligen Direktwahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die möglicherweise durchzuführende Stichwahl findet am 27.09.2026, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme für jede möglicherweise im Wahlgebiet notwendig werdende Stichwahl.

  10. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

  11. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

gez. Bauer