Wahlen
Die Wahlen sind ein zentrales Element der Demokratie. Sie ermöglichen es den Bürger*innen, ihre politischen Wünsche und Bedürfnisse auszudrücken und Einfluss auf die politischen Entscheidungen auf Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalebene zu nehmen. Die Wahlen finden in der Regel an einem Sonntag statt, und alle wahlberechtigten Bürger*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Teilnahme berechtigt. Bei Kommunalwahlen sind bereits Bürger*innen wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
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Landtagwahlen: Alle fünf Jahre wählen die niedersächsischen Bürger*innen den Landtag, das Parlament des Bundeslandes. Der Landtag entscheidet über Gesetze, die nur in Niedersachsen gelten, und kontrolliert die Arbeit der Landesregierung. Bei der Wahl wird ein neues Parlament gewählt, das den Ministerpräsidenten bestimmt und die Regierung stellt.
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Kommunalwahlen: Hier wählen die Bürger*innen die Vertreter für die Städte, Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen. Kommunalwahlen finden ebenfalls alle fünf Jahre statt und bestimmen die Zusammensetzung von Stadträten, Gemeinderäten und Kreistagen. Diese Gremien sind für viele lokale Entscheidungen zuständig, etwa in den Bereichen Bildung, Infrastruktur oder soziale Leistungen. Bei den Kommunalwahlen werden in der Regel auch die Bürgermeister*innen un d Landräte gewählt.
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Europawahlen und Bundestagswahlen: Auch wenn sie nicht ausschließlich auf Niedersachsen beschränkt sind, nehmen die Niedersachsen an der Wahl des Europäischen Parlaments und des Deutschen Bundestages teil, um Vertreter auf überregionaler Ebene zu wählen.
Hier finden Sie Bekanntmachungen zu den aktuell bevorstehenden oder vor kurzem gelaufenen Wahlen:
Kommunalwahlen in Niedersachsen am 13.09.2026
Wahlbekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 13.09.2026 sowie die ggfs. durchzuführende Stichwahl am 27.09.2026
- Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes
vom 24.08.2026 bis 28.08.2026,
während der allgemeinen Öffnungszeiten
bei der örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung einsehen, und zwar an folgender barrierefrei zugänglicher Stelle:
Rathaus, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, Zimmer 4, EG - Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung soll bei der Stimmabgabe oder der Beantragung eines Wahlscheines vorgelegt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
- Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 28.08.2026 von jeder/jedem Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person bei der Gemeindeverwaltung schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
- Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist. - Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
- Wahlscheine können bis zum 11.09.2026, 13 Uhr, schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum 13.09.2026, 15 Uhr, bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. - Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (12.09.2026), ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen. Die wählende Person hat der Gemeindewahlleitung der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. den Wahlschein,
2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.
gez. Bauer
Informationen zu den Kommunalwahlen 2026 und Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems
Allgemeines
Am 13. September 2026 finden in Niedersachsen Kommunalwahlen statt. Alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für mehr als zweitausend Kommunalvertretungen (Abgeordnete für die Regionsversammlung, die Kreistage, die Samtgemeinderäte, die Räte der Städte und Gemeinden) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. In Gemeinden mit Ortschaften oder Stadtbezirken werden zusätzlich die Mitglieder der Ortsräte bzw. der Stadtbezirksräte gewählt.
Die Wahlräume sind am Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Die zugelassenen Wahlvorschläge und die Namen der Bewerberinnen und Bewerber werden etwa sechs Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekannt gemacht.
In vielen Kommunen werden die Wählerinnen und Wähler am 13. September 2026 zusätzlich zur Wahl der kommunalen Vertretungen zur Direktwahl der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten aufgerufen. Hierzu zählen die hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister, Samtgemeindebürgermeisterinnen und Samtgemeindebürgermeister und die Landrätinnen und Landräte sowie die Regionspräsidentin oder den Regionspräsidenten der Region Hannover. Entsprechende Direktwahlen finden jedoch nur in den Kommunen statt, in den die Amtszeit der aktuellen Amtsinhaberin oder des aktuellen Amtsinhabers zum 31. Oktober 2026 endet. Durch die 2025 beschlossene Verlängerung der Amtszeiten der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten auf acht Jahre läuft ihre Amtszeit künftig nicht mehr automatisch parallel zur fünfjährigen Wahlzeit der Räte und Kreistage.
Welche Wahlen finden statt?
In den kreisangehörigen Gemeinden sind die Bürgerinnen und Bürger zur Stimmabgabe bei bis zu fünf verschiedenen Wahlen aufgerufen:
- In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden für die Kreistagswahl, die Samtgemeinderatswahl, die Gemeinderatswahl sowie ggf. die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters und die Wahl der Landrätin oder des Landrats;
- In den Einheitsgemeinden für die Kreistagswahl, die Gemeinderatswahl sowie ggf. die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und die Wahl der Landrätin oder des Landrats und ggf. die Ortsratswahl.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind (für die Kommunalwahl 2026 also spätestens am 13. September 2010 geboren wurden) und
- seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z. B. im Landkreis für die Wahl des Kreistags),
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden bzw. Samtgemeinden geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel von Amts wegen eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde rechtzeitig anzumelden.
Wer kann gewählt werden?
Kommunale Vertretungen
Gewählt werden können Personen, die am Wahltag
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z. B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) ihren Wohnsitz haben,
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder
- als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Staates nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Direktwahlen
Zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten kann gewählt werden, wer am Wahltag
- mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht oder als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Staates von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist
- und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Für die Wählbarkeit ist es nicht erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Wahlgebiet, in dem sie oder er kandidiert, ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.
Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?
Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden.
Hinsichtlich der Zielsetzung der Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form und ihrer Größe enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.
Wie kommt man auf einen Wahlvorschlag?
Wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, kann
- sich als Kandidatin oder Kandidat auf der Liste (= Wahlvorschlag) einer politischen Partei aufstellen lassen, wenn sie bzw. er der Partei angehört oder parteilos ist,
- mit anderen Bürgerinnen und Bürgern, die gleiche oder ähnliche Interessen verfolgen, eine Wählergruppe bilden und mit diesen Bürgerinnen und Bürgern eine gemeinsame Liste aufstellen oder
- als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber zur Wahl antreten.
Die Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss in geheimer Abstimmung von der jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der Partei oder Wählergruppe erfolgen.
An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, die Mitglieder der Partei oder Anhänger der Wählergruppe sind. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen teilgenommen haben.
Für die Gründung einer Wählergruppe reichen im Regelfall drei wahlberechtigte Personen aus. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss.
Wer als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber zur Wahl antreten will, kann sich selbst vorschlagen.
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge grundsätzlich nur dann einreichen, wenn diese von einer gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebiets durch Unterschrift auf amtlichen Formularen unterstützt werden. Von dieser Verpflichtung befreit sind Parteien, die im Deutschen Bundestag mit mindestens einer oder einem in Niedersachsen gewählten Abgeordneten oder im Niedersächsischen Landtag aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten sind. Das sind z. Zt. folgende Parteien: CDU, SPD, AfD, GRÜNE und Die Linke. Ebenfalls befreit sind Parteien und Wählergruppen, die in der jeweiligen Vertretung mit mindestens einer aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags gewählten Person vertreten sind sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl in die betreffende Vertretung gewählt worden sind und ihr weiterhin angehören.
Die amtlichen Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von den für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Wahlleiterinnen und Wahlleitern ausgegeben. Dort können auch weitere Informationen, insbesondere über die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, eingeholt werden.
Für die Kandidatur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Hauptverwaltungsbeamtin bzw. zum Hauptverwaltungsbeamten gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Wie wird gewählt?
Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahllokal je einen Stimmzettel für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind (z. B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rats ihrer Gemeinde, ggf. auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten für den Landkreis und für die Gemeinde).
Für die Wahl der Vertretungen (z. B. Kreistag, Gemeinderat) gilt ein Dreistimmenwahlrecht mit der Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens. Wählerinnen und Wähler können, anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen. Sie können alle drei Stimmen einer Liste, d. h. einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit oder einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben („Kumulieren“ = Stimmenhäufung). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Listen und/oder mehrere Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden („Panaschieren“ = Stimmenverteilung). Es ist jede denkbare Kombination bei der Stimmabgabe möglich, sofern insgesamt nicht mehr als drei Stimmen vergeben werden. Es können auch weniger als drei Stimmen vergeben werden.
Das Wahlsystem setzt voraus, dass alle Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Da eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet (z. B. Landkreis, Gemeinde) eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, erfolgt bei größeren Wahlgebieten eine Aufteilung des Wahlgebiets in annähernd gleich große Wahlbereiche mit jeweils unterschiedlichen Kandidatenlisten.
Sofern neben der Wahl zu den kommunalen Vertretungen auch die Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten stattfindet, wird sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Für jede dieser Direktwahlen haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die sie einer Bewerberin oder einem Bewerber durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können.
Wie wird gezählt?
Kommunale Vertretungen
Die Mandate für die kommunalen Vertretungen werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl vergeben.
Für die Sitzverteilung findet das nach dem Engländer Thomas Hare und dem deutschen Mathematikprofessor Horst Niemeyer benannte Proportionalverfahren Anwendung (Hare-Niemeyer). Hierbei wird das Stimmenverhältnis proportional auf das Sitzverhältnis übertragen. Dazu wird die Gesamtzahl der in der jeweiligen Vertretung zu vergebenden Sitze mit der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen dividiert. Diese Berechnung ergibt Proportionalzahlen. Jeder Wahlvorschlagsträger erhält zunächst so viel Sitze, wie sich nach seiner Proportionalzahl für ihn ganze Sitze ergeben. Die danach noch zu vergebenden Sitze erhalten die Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber mit den höchsten Zahlenbruchteilen. Innerhalb der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen kommen die Bewerberinnen und Bewerber teilweise nach dem Grundsatz der Personenwahl (Reihenfolge nach der Zahl der persönlich erhaltenen Stimmen), teilweise nach dem Grundsatz der Listenwahl (Reihenfolge nach der Benennung im Wahlvorschlag) zum Zuge. Einen Mindeststimmenanteil für die Teilnahme am Verteilungsverfahren („Sperrklausel“) gibt es bei den Kommunalwahlen nicht.
Direktwahlen
Die Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit) oder als Bewerberin oder Bewerber des einzigen zugelassenen Wahlvorschlags mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat.
Haben sich mehrere Bewerberinnen und Bewerber der Wahl gestellt, aber niemand die erforderliche Stimmenzahl erhalten, so findet in der Regel am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer an der Stichwahl teilnimmt.
Wo wird gewählt?
Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden (nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner) bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahlraum für jeden Wahlbezirk.
Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum die Wählerin oder der Wähler ihr/sein Wahlrecht ausüben kann.
Wer verhindert ist, den Wahlraum aufzusuchen, oder ohne eigenes Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich, jedoch nicht telefonisch beantragt werden. Für die Kommunalwahl 2026 endet die reguläre Antragsfrist am 11. September 2026 um 13.00 Uhr. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Kommune eingegangen sein. Bevollmächtigte dürfen Briefwahlunterlagen für bis zu vier weitere Wahlberechtigte entgegennehmen.
Wer führt die Wahl durch?
Die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen fallen in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und Samtgemeinden, deren Wahlämter wesentliche organisatorische Einzelaufgaben zu erfüllen haben. Hierzu zählen zum Beispiel die
- Aufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse,
- Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht,
- Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen
- Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahllokale)
- Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre Schulung,
- Beschaffung der Stimmzettel,
- Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken,
- Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
Wichtige Maßnahmen und Entscheidungen müssen jedoch nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern von unabhängigen Wahlorganen getroffen werden. Dies sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter in den Landkreisen, Gemeinden und Samtgemeinden, die für jedes Wahlgebiet (z. B. Landkreis, Gemeinde) zu bildenden Wahlausschüsse sowie die für den Wahltag zu berufenden Wahlvorstände.
Aufgabe der Wahlausschüsse ist vor allem die Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.
Die Wahlvorstände (Wahlhelfer) sind in den Wahlräumen der einzelnen Wahlbezirke für den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe und die Feststellung der Wahlergebnisse verantwortlich.
Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebiets berufen; sie sind ehrenamtlich tätig. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Im ganzen Land Niedersachsen werden für die Kommunalwahlen rund 80 000 ehrenamtlich tätige Personen benötigt.
Was sollten Sie beachten?
Wer bis zum 23.08.2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte prüfen, ob eine Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt ist. Die Wählerverzeichnisse werden in der Zeit vom 24. bis 28. August 2026 bei Ihrer Gemeinde (Samtgemeinde) zur Einsichtnahme bereitgehalten. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu Ihrer Gemeinde (Samtgemeinde) auf. Wenn Sie nicht eingetragen sind, können Sie bis zum 28. August 2026 eine Berichtigung beantragen.
Wer in mehreren Orten eines Wahlgebiets eine Wohnung innehat, wird grundsätzlich nur am Ort der Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wer am Wahltag verhindert ist, sollte die Briefwahlunterlagen rechtzeitig beantragen und den Wahlbrief so absenden, dass dieser fristgerecht bei der zuständigen Kommune eingeht.
Stand Juli 2026
Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge
Für die Bürgermeisterwahl, die Ratswahl und die Wahl der Ortsräte in den Ortschaften in der Gemeinde Söhlde am 13.09.2026 hat der Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 22. Juli 2026 folgende Wahlvorschläge zugelassen:
A. Wahlvorschläge für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
(18) Einzelbewerber Marienfeldt
| Marienfeldt, René | Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH) | *1974 | Söhlde |
B. Wahlvorschläge zur Neuwahl des Rates der Gemeinde Söhlde
Wahlbereich 1-Gemeinde Söhlde
(1) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
| 1 | Schrick, Markus | Senior Consultant | *1969 | Söhlde |
| 2 | Vornkahl, Daniela | Gleichstellungsbeauftragte | *1988 | Söhlde |
| 3 | Lukaschewski, Manfred | Rentner | *1951 | Söhlde |
| 4 | Brandenburg, Marion | Rentnerin | *1960 | Söhlde |
| 5 | Hein, Thomas | Zollbeamter | *1966 | Söhlde |
| 6 | Nitsche, Carola | Sachbearbeiterin | *1971 | Söhlde |
| 7 | Grajetzky, Michael | Rentner | *1953 | Söhlde |
| 8 | Schwarz, Thomas | Projektleiter | *1964 | Söhlde |
| 9 | Bauer, Oliver | Bauingenieur | *1959 | Söhlde |
| 10 | Borchers, Volker | Stv. Betriebsratsvorsitzender | *1972 | Söhlde |
| 11 | Dr. Snakker, Arndt | Arzt | *1955 | Söhlde |
(2) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
| 1 | Reupke, Bernd-Henning | Diplom-Geologe | *1960 | Söhlde |
| 2 | Könnecker, Silke Christin | B. Sc. Agrar | *1984 | Söhlde |
| 3 | Kuhrmeier, Björn | Projektingenieur | *1984 | Söhlde |
| 4 | Schulz, Michael | Diplom-Agraringenieur (FH) | *1959 | Söhlde |
| 5 | Dr. Bruns, Thomas | Landwirt | *1974 | Söhlde |
| 6 | Wabnik, Sven | Fliesenleger | *1974 | Söhlde |
| 7 | Schöpke, Elisabeth Johanna | Rechtsanwältin | *1988 | Söhlde |
| 8 | Rüstig, Jan | Technischer Projektleiter | *1991 | Söhlde |
| 9 | Borchers, Ole | Maschinenbauingenieur | *1997 | Söhlde |
| 10 | Raffel, Sebastian | Bauingenieur | *1977 | Söhlde |
| 11 | Etzold, Katharina | Verwaltungsfachangestellte | *1986 | Söhlde |
(5) Freie Demokratische Partei Landesverband Niedersachsen e.V. (FDP)
| 1 | Köhler, Franz-Ferdinand | Vermögensberater | *1954 | Söhlde |
| 2 | Kemper, Alexander | Polizeivollzugsbeamter | *1989 | Söhlde |
(10) Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit - Landesverband Niedersachsen (BSW Niedersachsen)
| 1 | Vornkahl, Martin | IT-Angestellter | *1985 | Söhlde |
| 2 | Thiele, Patricia | Sozialpädagogin | *1984 | Söhlde |
(19) Einzelbewerber Ptok
| Ptok, Michael | Selbstständiger Tischlermeister | *1967 | Söhlde |
C. Wahlvorschläge zur Neuwahl der Ortsräte im Gebiet der Gemeinde Söhlde
Wahlvorschläge zur Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Feldbergen
Wahlbereich Feldbergen
(2) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
| 1 | Könnecker, Silke Christin | B. Sc. Agrar | *1984 | Söhlde |
| 2 | Scholz, Maik | Elektroingenieur | *1971 | Söhlde |
(5) Freie Demokratische Partei Landesverband Niedersachsen e.V. (FDP)
| 1 | Kemper, Alexander | Polizeivollzugsbeamter | *1989 | Söhlde |
(20) Einzelbewerber Langkop
| Langkop, Cord | Landwirt | *1969 | Söhlde |
(21) Einzelbewerber Erim
| Erim, Dennis | Orthopädietechnikermeister | *1983 | Söhlde |
(26) Einzelbewerber Langer
| Langer, Niklas-André | Dachdecker | *2001 | Söhlde |
Wahlvorschläge zur Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Groß Himstedt
Wahlbereich Groß Himstedt
(2) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
| 1 | Günther, Jan | Abteilungsleiter | *1991 | Söhlde |
| 2 | Jangnow, Tanja | Pflegedienstleitung | *1970 | Söhlde |
| 3 | Raffel, Sebastian | Bauingenieur | *1977 | Söhlde |
(25) Einzelbewerberin Babatz
| Babatz, Stefanie | Finanzfachwirtin | *1982 | Söhlde |
Wahlvorschläge zur Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Hoheneggelsen
Wahlbereich Hoheneggelsen
(1) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
| 1 | Lukaschewski, Manfred | Rentner | *1951 | Söhlde |
| 2 | Weddige, Sabine | Beamtin | *1964 | Söhlde |
| 3 | Borchers, Volker | Stv. Betriebsratsvorsitzender | *1972 | Söhlde |
(2) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
| 1 | Reupke, Bernd-Henning | Diplom-Geologe | *1960 | Söhlde |
| 2 | Rüegg, Sascha | Staatsanwalt | *1985 | Söhlde |
| 3 | Rüstig, Jan | Technischer Projektleiter | *1991 | Söhlde |
| 4 | Reupke, Justus Henning | Maschinenbauingenieur | *1992 | Söhlde |
| 5 | Becker, Christin | Geschäftsführerin | *1987 | Söhlde |
| 6 | Möhle, Tobias | Landwirt | *1984 | Söhlde |
| 7 | Klemme, Justin | Technischer Sachbearbeiter | *1997 | Söhlde |
| 8 | Gockel, Helmut | Geschäftsführer | *1970 | Söhlde |
(27) Einzelbewerber Marris
| Marris, Max | Elektriker | *2005 | Söhlde |
Wahlvorschläge zur Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Klein Himstedt
Wahlbereich Klein Himstedt
(22) Einzelbewerberin Kresse
| Kresse, Irene | arbeitssuchend | *1964 | Söhlde |
(28) Wählerliste Klein Himstedt (WKH)
| 1 | Sturm, Samuel | Beamter | *1997 | Söhlde |
| 2 | Heinemeyer, Martina | Angestellte | *1975 | Söhlde |
| 3 | Westphal, Yvonne | Angestellte | *1976 | Söhlde |
| 4 | Gartmann, Sabrina | Angestellte | *1990 | Söhlde |
| 5 | Etzold, Katharina | Verwaltungsfachangestellte | *1986 | Söhlde |
Wahlvorschläge zur Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Mölme
Wahlbereich Mölme
(23) Wählergruppe Mölme (WG-M)
| 1 | Retzack, Klaus | Rentner | *1959 | Söhlde |
| 2 | Weidner, Michaela | Erzieherin | *1974 | Söhlde |
| 3 | Grolimund, Stefan | Gärtner | *1982 | Söhlde |
| 4 | Böttcher, Tanja | Verwaltungsfachwirtin | *1980 | Söhlde |
| 5 | Laporte, Markus | Metallbauer | *1983 | Söhlde |
Wahlvorschläge zur Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Nettlingen
Wahlbereich Nettlingen
(1) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
| 1 | Hein, Thomas | Zollbeamter | *1966 | Söhlde |
| 2 | Vornkahl, Daniela | Gleichstellungsbeauftragte | *1988 | Söhlde |
| 3 | Witte-Kremin, Dennis | Justizwachtmeister | *1979 | Söhlde |
| 4 | Klatt, Saskia | Anlagenleitung Fitness | *1981 | Söhlde |
| 5 | Dr. Snakker, Arndt | Arzt | *1955 | Söhlde |
| 6 | Bauer, Oliver | Bauingenieur | *1959 | Söhlde |
(2) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
| 1 | Kuhrmeier, Björn | Projektingenieur | *1984 | Söhlde |
| 2 | Bültemann, Louis | Elektroingenieur | *1994 | Söhlde |
| 3 | Reupke, Friederike | Bauzeichnerin | *1988 | Söhlde |
| 4 | Gehrs, Jan Henri | Kaufmann | *1998 | Söhlde |
| 5 | Aumann, Oscar | Auszubildender (Koch) | *2008 | Söhlde |
Wahlvorschläge zur Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Söhlde
Wahlbereich Söhlde
(1) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
| 1 | Schrick, Markus | Senior Consultant | *1969 | Söhlde |
| 2 | Brandenburg, Marion | Rentnerin | *1960 | Söhlde |
| 3 | Schwarz, Thomas | Projektleiter | *1964 | Söhlde |
| 4 | Schrick, Louisa Antonia | FSJ-lerin | *2007 | Söhlde |
| 5 | Nitsche, Carola | Sachbearbeiterin | *1971 | Söhlde |
| 6 | Freitag, Udo | Technischer Sachbearbeiter | *1964 | Söhlde |
| 7 | Hannegrefs, Marianne | Angestellte | *1963 | Söhlde |
| 8 | Vahldiek, Andreas | Maschinenschlosser | *1963 | Söhlde |
(2) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
| 1 | Borchers, Ole | Maschinenbauingenieur | *1997 | Söhlde |
| 2 | Schulz, Michael | Diplom-Agraringenieur (FH) | *1959 | Söhlde |
Wahlvorschläge zur Wahl eines Ortsrates in der Ortschaft Steinbrück
Wahlbereich Steinbrück
(24) Wählergemeinschaft für Steinbrück (WGS)
| 1 | Döhr, Oliver | Operateur | *1967 | Söhlde |
| 2 | Hüncken, Carsten | Rentner | *1958 | Söhlde |
| 3 | Kellner, Christine | Verkäuferin | *1972 | Söhlde |
| 4 | Lühring, Nils | Berufskraftfahrer | *1987 | Söhlde |
| 5 | Nebelung, Sabine | Schulbegleitung | *1973 | Söhlde |
| 6 | Semper, Julia | Stv. Kitaleitung | *1979 | Söhlde |
Bauer
Datenschutz im Kommunalwahlkampf 2026
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen hat den anliegenden Flyer bezüglich des Datenschutzes im Kommunalwahlkampf 2026 herausgegeben.
Wahlbekanntmachung anlässlich der Kommunalwahl am 13. September 2026 - Gemeinderats- und Ortsratswahl -
Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2026. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 25. Mai 2025 festgelegt, dass die allgemeine Neuwahl der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen für die Wahlperiode vom 01. November 2026 bis 31. Oktober 2031 am
13. September 2026 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
stattfinden wird.
1. Zahl der Ratsmitglieder
Für die Gemeinde Söhlde sind gemäß § 46 Abs. 1 NKomVG 20 Ratsmitglieder zu wählen.
2. Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Söhlde. Das Wahlgebiet ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
1-Bettrum
2-Feldbergen
3-Groß Himstedt
4 und 4.1-Hoheneggelsen
5-Klein Himstedt
6-Mölme
7-Nettlingen
8 und 8.1-Söhlde
9-Steinbrück
Jede Wahlberechtigte Person erhält bis zum 23. August 2026 eine Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis und den zuständigen Wahlbezirk.
3. Wahlberechtigung
Zur Wahl der Gemeinde- und Ortsratsmitglieder sind nach § 48 Abs. 1 NKomVG Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Söhlde bzw. der jeweiligen Ortschaft haben.
Vorn Wahlrecht ausgeschlossen sind gern. § 48 Abs.2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.
4. Wählbarkeitsvoraussetzungen
Nach § 49 Abs. 1 NKomVG können Personen gewählt werden, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in der Gemeinde Söhlde bzw. der jeweiligen Ortschaft haben. Die Personen dürfen nach § 49 Abs. 2 NKomVG nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
5. Wahl der Ratsmitglieder
Die Ratsmitglieder werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen für diese Wahl.
6. Wahl der Ortsratsmitglieder
In den folgenden Ortschaften werden Ortsratswahlen durchgeführt:
| Ortschaft/ Wahlgebiet |
Zahl der Ortsratsmitglieder |
Höchstzahl der Bewerbenden |
Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge |
Nummer des Wahlbezirks |
| Feldbergen | 5 | 10 | 10 |
2 |
| Groß Himstedt | 5 | 10 | 10 | 3 |
| Hoheneggelsen | 9 | 8 | 10 | 4 und 4.1 |
| Klein Himstedt | 5 | 10 | 10 | 5 |
| Mölme | 5 | 10 | 10 | 6 |
| Nettlingen | 7 | 12 | 10 | 7 |
| Söhlde | 9 | 8 | 20 | 8 und 8.1 |
| Steinbrück | 5 | 10 | 10 | 9 |
Sämtliche Ortschaften bestehen aus je einem Wahlbereich.
7. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können ab sofort eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag gilt nach § 21 Abs. 3 NKWG nur für die Wahl in einem Wahlbereich.
Ein Wahlvorschlag kann gern. § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Art. 21 GG, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf für den Gemeinderat gern. § 21 Abs. 4 NKWG mehrere, höchstens 25 Bewerbende enthalten. Die Reihenfolge der Bewerbenden muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. In den Wahlvorschlag einer Partei darf gern. § 21 Abs. 7 NKWG nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gern gern. § 21 Abs. 5 NKWG den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.
8. Wahlanzeige
Parteien, die bisher weder im Nds. Landtag, noch mit einer über einen Wahlvorschlag dieser Partei in Niedersachsen gewählten Person im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Wahl vorab dem Nds. Landeswahlleiter anzeigen, um Wahlvorschläge einreichen zu dürfen. Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen keine Wahlanzeige einreichen:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Alternative für Deutschland (AfD Niedersachsen)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Die Linke (Die Linke)
Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2026 (90Tage vor der Wahl) dem Nds. Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben. Der Wahlbeteiligungsanzeige sind ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Der Landeswahlausschuss trifft die Feststellung, welche Vereinigungen als Partei anzuerkennen sind und Wahlvorschläge einreichen dürfen.
9. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Nach den §§ 21 ff. und der §§ 32 ff. NKWO müssen die Wahlvorschläge folgendes enthalten:
- Den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
- Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese,
- Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese und
- Die Bezeichnung des Wahlgebiets.
Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO benannten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt (auch über die Homepage https://www.soehlde.de erhältlich).
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
Auf dem Wahlvorschlag sollen nach § 21 Abs. 11 NKWG zwei Vertrauenspersonen benannt sein. Fehlt diese Angabe, so gelten die Unterzeichnenden nach § 21 Abs. 9 S. 1 NKWG als Vertrauensperson.
10. Unterstützungsunterschriften
Der Wahlvorschlag für den Gemeinderat muss nach § 22 NKWG von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person (Zeitpunkt der Unterzeichnung) darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Die Formblätter werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Die Unterschriften sind gern. § 45 d Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 Nr. 1-4 NKWG nicht erforderlich, für den Gemeinderat:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Die Linke (Die Linke)
- Die Unabhängigen in Söhlde (UWG Söhlde)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Einzelwahlvorschlag Ptok
für die Ortsräte:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Die Linke (Die Linke)
- Einzelwahlvorschlag Langkop und Erim (nur für Feldbergen)
- Einzelwahlvorschlag Kresse und Sturm (nur für Klein Himstedt)
- Wählergruppe Mölme - Mölme (nur für Mölme)
- Wählergemeinschaft für Steinbrück - WGS (nur für Steinbrück)
11. Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bei der Gemeindewahlleitung, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde einzureichen.
Die Einreichungsfrist endet am Montag, 20. Juli 2026 um 18 Uhr.
gez. Bauer
Gemeindewahlleiter
Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Söhlde am 13. September 2026
Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2026. Der Rat der Gemeinde Söhlde hat in seiner Sitzung am 16. September 2025 beschlossen, dass die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters für die Wahlperiode vom 01.November 2026 bis 31. Oktober 2034 am
13. September 2026 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
stattfinden wird.
1. Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Söhlde. Das Wahlgebiet ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
1-Bettrum
2-Feldbergen
3-Groß Himstedt
4 und 4.1-Hoheneggelsen
5-Klein Himstedt
6-Mölme
7-Nettlingen
8 und 8.1-Söhlde
9-Steinbrück
Jede Wahlberechtigte Person erhält bis zum 23. August 2026 eine Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis und den zuständigen Wahlbezirk.
2. Wahlberechtigung
Zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind nach § 48 Abs. 1 NKomVG Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Söhlde haben.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gem. § 48 Abs.2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.
3. Wählbarkeitsvoraussetzungen
Nach § 80 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NKomVG können Personen gewählt werden, die am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch keine 67 Jahre alt sind, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und die jederzeit die Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik einzutreten. Die Personen dürfen nach § 49 Abs. 2 NKomVG nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
4. Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist nach § 80 Abs. 5 NKomVG hauptamtlich als Beamtin oder Beamter auf Zeit tätig. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet.
Die Wahl erfolgt durch die Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
Es gilt der Grundsatz der Mehrheitswahl. Gibt es mehrere zugelassene Wahlvorschläge, ist als Bürgermeisterin oder Bürgermeister gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person diese Voraussetzungen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Gemeindewahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeindewahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder, wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl durchzuführen ist.
Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlage, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält die vorgeschlagene Person nicht die erforderlichen Stimmen, wird eine neue Direktwahl durchgeführt. Der Wahlausschuss stellt fest, ob die Person gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl durchzuführen ist.
5. Stichwahl
Für den Fall, dass eine Stichwahl durchzuführen ist, findet diese am
27. September 2026 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
statt.
6. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können ab sofort eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag kann gern. § 45 d i.V.m. § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Art. 21 des GG, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.
Auf dem Einzelwahlvorschlag können Einzelpersonen sich selbst oder eine andere Person für die Wahl vorschlagen. Eine wählbare Einzelperson kann sich gern. § 45 d Abs. 2 NKWG auch dann vorschlagen, wenn sie nicht walberechtigt ist.
Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 45 a i.V.m. § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.
7. Wahlanzeige
Parteien, die bisher weder im Nds. Landtag, noch mit einer über einen Wahlvorschlag dieser Partei in Niedersachsen gewählten Person im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Wahl vorab dem Nds. Landeswahlleiter anzeigen, um Wahlvorschläge einreichen zu dürfen. Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen keine Wahlanzeige einreichen:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Alternative für Deutschland (AfD Niedersachsen)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Die Linke (Die Linke)
Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2026 (90 Tage vor der Wahl) dem Nds. Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben. Der Wahlbeteiligungsanzeige sind ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Der Landeswahlausschuss trifft die Feststellung, welche Vereinigungen als Partei anzuerkennen sind und Wahlvorschläge einreichen dürfen.
8. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Nach den §§ 21 ff. und § 45 d NKWG sowie der §§ 32 ff. NKWO müssen die Wahlvorschläge folgendes enthalten:
- Den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
- Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese,
- Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese und
- Die Bezeichnung des Wahlgebiets.
Dem Wahlvorschlag sind die in § 30 Abs. 5 NKWO benannten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt (auch über die Homepage www.soehlde.de erhältlich).
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten aber wählbaren Einzelperson von dieser selbst unterzeichnet sein.
9. Unterstützungsunterschriften
Der Wahlvorschlag muss nach § 45 d Abs. 3 NKWG von mindestens 60 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person (Zeitpunkt der Unterzeichnung) darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Die Formblätter werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Die Unterschriften sind gern. § 45 d Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 Nr. 1-4 NKWG nicht erforderlich bei folgenden Parteien oder Wählergruppen:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Alternative für Deutschland — Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Die Linke (Die Linke)
- Die Unabhängigen in Söhlde (UWG Söhlde)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
Unterstützungsunterschriften sind zudem für den bisherigen Amtsinhaber nicht erforderlich.
10. Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bei der Gemeindewahlleitung, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde einzureichen.
Die Einreichungsfrist endet am Montag, 20. Juli 2026 um 18 Uhr.
gez. Bauer
Gemeindewahlleiter
Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Mitgliedern der Wahlvorstände
Nach § 11 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und § 10 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) sind für die Wahlen am 13. September 2026 Wahlvorstände zu bilden.
Die in der Gemeinde Söhlde vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert bis zum 16. Februar 2026 für die Kommunalwahlen am 12. September 2026 Wahlberechtigte als Beisitzer*innen und als stellvertretende Beisitzer*innen der Wahlvorstände vorzuschlagen.
Ich bitte zu beachten, dass Wahlbewerber*innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge gemäß § 13 Abs. 2 des NKWG ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nach den in § 13 Abs. 3 NKWG genannten Gründen abgelehnt werden.
Die Vorschläge sind schriftlich an die Gemeinde Söhlde, Bürgerservice, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, zu richten.
gez. Bauer
Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses
Die in der Gemeinde Söhlde vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum 16. Februar 2026 für die Kommunalwahlen in Niedersachsen am 13. September 2026 Wahlberechtigte als Beisitzer*innen des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.
Ich bitte zu beachten, dass Wahlbewerber*innen, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge gemäß § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nach den in § 13 Abs. 3 NKWG genannten Gründen abgelehnt werden.
Die Vorschläge sind schriftlich an die Gemeinde Söhlde, Gemeindewahlleiter, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, zu richten.
gez. Bauer
Bekanntgabe der Gemeindewahlleitung
Nachdem die Niedersächsische Landesregierung durch Rechtsverordnung vom 25. Mai 2025 als Tag der kommunalen allgemeinen Neuwahlen den 13. September 2026 bestimmt hat, hat der Rat der Gemeinde mit Beschluss vom 16. September 2025 den gleichen Tag als Tag der Direktwahl festgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) wird hiermit die Gemeindewahlleitung zur Kommunalwahl 2026 bekannt gemacht:
Wahlleitung:
Sebastian Bauer
Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde
Telefon: 05129 972 60
Stellvertretende Wahlleitung:
Jasmin Bänsch
Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde
Telefon: 05129 972 11
gez. Marienfeldt
Formulare und Vordrucke zu der Kommunalwahl in Niedersachsen am 13.09.2026
Anliegend finden Sie Formulare und Vordrucke zur Kommunalwahl 2026:
- Aufstellungsversammlung - Anlage 11: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 106 kB)
- Beiblatt für den Wahlvorschlag - Anlage 05: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 64 kB)
- Beiblatt zur Aufstellungsversammlung - Anlage 11 Beiblatt: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 65 kB)
- Bescheinigung der Wählbarkeit-Direktwahl - Anlage 10a: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 64 kB)
- Bescheinigung des Wahlrechts - Anlage 07: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 61 kB)
- Bescheinigung Wählbarkeit - Anlage 10: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 62 kB)
- Datenschutz Kommunalwahlkampf: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 327 kB)
- Niederschrift Aufstellungsversammlung-Direktwahl - Anlage 11a: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 77 kB)
- Unterstützungsunterschriften - Anlage 06 Formblatt : Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 67 kB)
- Unterstützungsunterschriften - Anlage 06a Formblatt : Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 67 kB)
- Versicherung an Eides statt - Versammlung - Anlage 12: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 58 kB)
- Wahlvorschlag-Direktwahl - Anlage 05a: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 74 kB)
- Wahlvorschlag-Vertretung - Anlage 05: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 83 kB)
- Zustimmungserklärung - Anlage 08: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 70 kB)
- Zustimmungserklärung-EU - Anlage 09: Datei in neuem Fenster öffnen (PDF, 67 kB)
Ortsratswahl Bettrum am 14.12.2025
Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Söhlde zur Feststellung des Ergebnisses der einzelnen Neuwahl des Ortsrates Bettrum
Am Dienstag, den 16.12.2025, 15.00 Uhr
findet im Dorfgemeinschaftshaus, Breite Straße 9 in Bettrum
die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Söhlde zur Feststellung des Ergebnisses der einzelnen Neuwahl des Ortsrates Bettrum statt.
Die Sitzung ist öffentlich, jede/r hat Zutritt.
Tagesordnung
- Feststellung des Gesamtergebnisses
- Feststellung der Verteilung der Sitze für den Ortsrat
- Feststellung der Ersatzpersonen für den Ortsrat
Marienfeldt